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Die Anwendung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten / von Ewald Lüders
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Ewald Liiders.

Kolonien mit, dem Deutschen Reich ein einheitliches Gebiet für ihren Schutz. Denn wenn es in § 13 Abs. 1 GebrMustG. heißt:Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet, .... deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz genießen'), so wird hier dem Inland der fremde Staat entgegengesetzt, staatliche Selb­ständigkeit aber haben die Schutzgebiete nicht. Deutsche Gebrauchs­muster genießen also ohne weiteres auch in den deutschen Kolonien Schutz 2 3 ), und umgekehrt kann jeder, der in den Kolonien Wohnsitz oder Niederlassung hat, unter den Bedingungen des Gesetzes ein Gebrauchs­muster beim Patentamt anmelden 8 9 ). Offenkundige Benutzung in einem Schutzgebiet vernichtet als Benutzung im Inlande wie beim Patent 4 ) die Neuheit des Modells (§ 1 Abs. 2 GebrMustG.). Der in den Schutzgebieten wohnende Anmelder braucht zur Anmeldung auch nicht nach § 13 Abs. 2 GebrMustG.einen im Inlande wohnhaften Vertreter zu bestellen, da er selbst im Inlande wohnt. Es kann hierfür auf die zu § 12 PatG gemachten Ausführunge 6 n 5 ) verwiesen werden; liier mag nur noch betont sein, daß im Widerspruch mit der herrschenden Meinung 5 ) auch Wert­heimer 7 ) den Vertreterzwang verwirft, obwohl ihm die entgegengesetzte Ansicht des Patentamts bereits bekannt war.

6. Daß auch für den Schutz der Warenzeichen Reich und Kolonien ein einheitliches Gebiet bilden, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 WarenZG. 8 ) nach den für den ähnlichen § 13 Abs. 1 GebrMustG. dargelegten Gründen 1 ').

*) Nach Art. I des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft, vom 31. März 1!»13 findet diese Vorschrift auf Reichsangehorige keine Anwendung mehr.

2 ) So ausdrücklicli Robolski, Das Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchs­mustern (2. Aufl. Berlin 1905) S. 35.

3 ) In dem Entwurf eines neuen Gebrauehsmustergesetzes ist in § 21 (a. a. 0. S. 84) das WortInland des § 13 Abs. 1 GebrMustG. durchim Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ersetzt.

4 ) Oben S. 31 zu c.

5 ) Oben S. 31 ff.

6 ) Vgl. ferner Allfehl, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Frheberrecht (1904) S. 428. Dagegen wie hier Cantnr a. a. 0. S. 1168 Nr. 6.

7 ) Wertheimer, Gebrauchsmustersehutzgesetz (München und Berlin 1913) S. 114 Bern. 2, 118 Bein. 10.

8 ) Dieser Absatz findet auf Reichsangehorige keine Anwendung mehr (Art. I des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft, vom 31. März 1913).

9 ) Vgl. Rhenius, Warenzeichengesetz (2. Aufl. Berlin 1908) S. 157 Bern. 2, S. 160 Bern. 5; Finger, Warenzeichengesetz (2. Aufl. Berlin 1906) S. 488 f.; Seligsohn, Waren­zeichengesetz (2. Aufl. Berlin 1905) S.257 ff.; Freund-Magnus, Warenzeichengesetz (5. Aufl. Berlin 1909) S. 47, 256; Allfehl, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerb­liche Urheberrecht (1904) S. 679, Grundriß S. 121; Osterrieth, Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes (Leipzig 1908) S. 346; Fhennager a. a. 0. Bd. I S. 930 Anm. 2; Entscli.