Jahrgang 
1900: 1898/1899
Entstehung
Seite
180
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Uebersicht

über

Ertheikungen von Landkonzessionen in den deutschen Schutzgebieten im Jahre 1899.

Es ist nur in einem Schutzgebiete eine Landkonzession ertheilt worden:

1. In Deutsch-Neu-Guinea und zwar für Kaiser- ^

Wi Helmsland gemäß dem vorn Reichstage seiner

Zeit genehmigten Vertrag, betreffend die Ueber­nahme der dortigen Landestheile, durch das Reich 50 000 Hektar Land als Eigenthum und das ausschließliche Recht auf Ausbeutung von Edel­metallen und brennbaren Mineralien im obern Ramuflußgebiet südlich des 5. Breitengrades s. Br.

2. In Kamerun hat die GesellschaftNord-West- Kamerun" eine Landkonzession erhalten, welche in Nr. 276 des Reichsanzeigers veröffentlicht ist und hier beigefügt wird.

Statut

der HandelsgesellschaftNordrvest-Laurerim".

I. Firma und Sitz der Gesellschaft.

Artikel 1.

Unter der FirmaGesellschaft Nordwest-Kamerun" wird auf Grund des Deutschen Reichsgesetzes vom 15. März 1888 eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat.

II. Zweck und Dauer der Gesellschaft.

Artikel 2.

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigenthum und Rechten jeder Art in Nordwest-Kamerun sowie in der wirthschaftlichen Erschließung und Verwerthung der gemachten Erwerbungen einschließlich aller afrikanischen Produkte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Maßgabe der dafür gelten­den allgemeinen Gesetze und Verordnungen und der mit der Kaiserlichen Regierung abgeschlossenen Vereinbarung vor­zunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Gesell­schaft auch berechtigt, ohne daß aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Einschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte:

a) die ihr gehörenden und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hülfsquellen jeder Art zu erforschen;

b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Dampfschiffverbin- ,

düngen und andere Mittel für den inländischen

und internationalen Verkehr selbst oder durch Andere herzustellen und zu betreiben; ,

c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu

gründen und für nützlich erachtete Bauten und '

Anlagen jeder Art auszuführen;

ä) Landwirthschaft, Bergbau sowie überhaupt gewerb­liche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen;

s) ihr gehöriges Eigenthum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräußern und zu übertragen;