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Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
§ li.
Auch im Falle des ^ 3 ist der auf diese Weise Losgekaufte alsbald nach Bezahlung der Loskaufsumme, welcher die Vereinbarung der Stundung derselben gleichsteht, als Freier zu betrachten, welchem von der zuständigen Behörde ein Freibrief ertheilt werden kann. Dem neuen Dienstherrn stehen nur die Rechte gegen den Losgekauften zu, welche in der vor der Behörde getroffenen Vereinbarung ihre Begründung haben.
§ 7-
Diejenige Behörde, in deren Amtsbezirk der Losgekaufte seinen Wohnsitz hat, hat auch über die pslichtmäßige Ausführung der getroffenen Vereinbarung zu wachen.
§ 8.
Jede der erwähnten Behörden des Schutzgebietes hat ein Register zu sichren, in das jeder angemeldete Loskauf uuter fortlaufender Nummer einzutragen ist.
s 9-
Zuwiderhandlungen gegen die Paragraphen 2 bis 5 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Gefängniß bis zu drei Monaten tritt, bestraft.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Geltung und hat auch auf alle etwa früher bereits vereinbarten Abverdienungsvertrcige rückwirkende Kraft.
Sebbe, den 15. Januar 1893.
Der Kaiserliche Kommissar, v. Puttkamer.
Das südwestasrikanische Schutzgebiet.
I. Rechtspflege.
97. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vcnn 21. Dezember 1887. (Reichs-Gesetzblatt S. 535.)
Wir Wilhelm, von G^tte^ Gnaden Teutscher Kaiser, König von Preußeu :c., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 75) im Namen des Reichs, was folgt!