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1893: 1893
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B. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. 279

Gelde zu entrichten: dem Ermessen des Kommissars bleibt auf Antrag in jedem einzelnen Falle die Genehmigung einer anderen Zahlungsweise vor­behalten.

5 8.

Die Abgabe wird auch noch sür das laufende Quartal postnumerando erhobeu und der vorstehenden Verordnung in dieser Beziehung ausdrücklich rückwirkende Kraft ertheilt.

5 9.

Bei Nichterfüllung der obigen Bestimmung kann außer Nacherhebung des etwa fälligen Steuerbetrages Geldstrafe bis zu 500 Mark eiutreten.

^ ^ 27. Oktober 1890 Sebbe, den ^ 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.

e. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

94. Verordnung, betreffend Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes.

i.

Landcrwerbungen innerhalb des Togogebietes bedürfen, sofern die er­worbene Fläche 10 Hektare übersteigt uud bisher im Besitze von Eingeborenen war, der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars,

2.

Das Gesuch um Genehmigung hat der Erwerber mündlich oder schriftlich beim Kommissariate anzubriugeu: dasselbe muß nachstehende Angaben ent­halten:

1. Name des Erwerbers,

2. Name des bisherigen Eigenthümers,

3. thunlichst genaue Bezeichnung des Landes seinheimischer Name, geographische Lage, Umfang Grenzen ?c.).

3.

Bezüglich der über solche Landerwerbnngen abgeschlossenen Verträge gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Jauuar 1888.")

4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldbuße vou nicht nnter 100 Mark und bis zu 2000 Mark bestraft.

Klein-Popo, den 15. Januar 1888.

Der Kaiserliche Kommissar, v. Puttkamer.

*) Die zum Zweck der Anlegung eines Grundbuches erlassene Verordnung bestimmte, daß die Verträge über Grunderwerb entweder vor dem Kaiserlichen Kommissar zu ver­lautbaren oder in urkundlicher Form einzureichen sind.