Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
178
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178 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

nisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1386, im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1-

Der Gouverneur für das Kamerungebiet, der Kommissar für das Togo­gebiet und der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet werden, jeder für den ihm unterstellten Amtsbezirk, ermächtigt, auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu er­lassen. Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.

s 2.

Die Verkündung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jeden­falls durch Anheftung an die Tafel des Regierungsgebäudes.

§ 3.

Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemäßheit des Z 1 erlassenen Verordnungen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu.

Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es kann jedoch von der Behörde, gegen deren Strafbescheid Beschwerde erhoben wird, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung verfügt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Salzburg, den 19. Juli 1886.

(I.. 8.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

1^.

Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.

I. Gemeinsame Bestimmungen.

32. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der (andes- beamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c,, verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, was folgt:

Artikel 1.

Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) nebst den dasselbe abändernden