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Zweiter Theil, Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete,
m. Das Schutzgebiet von Togo. 3. Allgemeine Verwaltung.
70. Verordnung, betreffend die Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen.
Auf l^rnnd der Allerhöchsten Verordnnng vom 19. Juli 1886 verordnet der kaiserliche Kommissar, was folgt:
Einziger Paragraph
(besehe, Allerhöchste Verordnungen, foivie Verorduuugeu des kaiserlichen Kommissars werden dadurch verösseutlicht, daß eiue Anzeige mit Inhaltsangabe in dem am Sitze des kaiserlichen Kommissars an öffentlicher Stelle desiudlichen Ailshängelaslcit angeheftet, uud das; zugleich eiue Ausfertiguug der betrefseudcu Urkunde selbst iu dem Geschäftszimmer des Sekretärs ivährend der Tieuststuudcu zu Jedermanns Einsicht ausgelegt wird,
Vagida, den l!, September 188«i,
Ter kaiserliche .Kommissar a lìent Hal,
71. Verordnung, betreffend den Impfzwang.
Ans Grnnd der kaiserlichen Verordnung vom 19, Jnli nnd 15. Oktober 188«! verordnet der kaiserliche Kommissar, was folgte
I-
Alle Kinder unter dein Alter von 12 fahren müssen innerhalb 4 Wochen von heute au geimpst sein; sie können im Weigerungsfälle zwangsweise dein ^n'pfarzt vorgeführt werden; deren Eltern, Pslegeeltern, Vormünder, Lehrer, Erzieher, sowie jene Personen, welchen die Sorge für dieselben obliegt, sind dasür verantwortlich, daß sie dem Impsarzte znr Impfung vorgeführt iverdeu
5 2.
Tie weiter sämmtlicher hiesiger Faltvreien sind verpflichtet, die von ihnen beschäftigten Personen, ohne Unterschied des Alters, dem ^mpsarzle zu stellen- es macht hierbei leinen Unterschied, ob die Beschäftigung eiue länger dauernde oder eine nnr vorübergehende ist. Weigert sich die also beschäftigte Person, sich dein Impfarzte zu stellen, nnd ist der Fall der zwangsweise» Vorführung 1) nicht gegeben, so ist der Leiter der Faktorei verpflichtet, die betreffende Person ans seinem Dienste zn entlassen,
Neiner der hiesigen Faktoreien bezw, deren Leitern ist eS von heilte ab gestattet, Personen, welche nicht nachweislich innerhalb des letzten Jahres, von heute au znrückgerechnet. geimpft worden sind. Veschäftignng z» geben
SchnldhasteNichtersüllu^gder iu deu vorstehenden Paragraphen aufgestellten Verpflichtungen oder Zuwidcrhaudluug gegen die dorl enthaltenen Verbote