L. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
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à. Zoll- und Steuerwesen.
89. Verordnung, betreffend das Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen in dem Schutzgebiete von Togo.
Vom 1. Oktober 1888.
Nachdem in der ^.Uebereiukuuft zwischen Deutschland und Frankreich über die Einführung eines Zollsystems in den beiderseitigen Gebieten an der Sklaveuknste" vom 25. Mai 1887 (Reichs-Anzeiger vom 1. Juni 1887) der nachfolgende gemeinschaftliche Zolltarif vereinbart worden ist:^) verordnet der Kaiserliche Kommissar anf Grnnd der Kaiserlichen Verordnung vom 19, Juli 1886, was folgt:
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Tie Zollgeschäfte werdeu uuter der Oberaufsicht des Kommissars von Zollbeamte, dein Zollverwalter geführt, welchem die Zollassistenten und Zollwächter nuterstehen.
§ 2.
i^äuft eiu Handelsschiff einen der Plätze des Schutzgebietes an, so bat Eintreffen eines sich ein Zollbeamter (in der Regel ein Zollwächteri in einem die Reichszoll- IAA'der^zur flagge führenden Boote an Bord zu begeben. Löschung be-
Derselbe ist berechtigt, zu verlangen, das; er mit jedem zu dem Schiffe Güter, fahrenden Boote gegeu angemessene — im Streitfalle von dem Kommissar eintretendenfalls nachträglich zu bestimmende — Vergütung befördert werde.
Ter Zollbeamte hat sodann den Fi'chrer des Schiffes von den Ver Pflichtungen in Kenntniß zu setzen, welche demselben dnrch die gegenwärtige Verordnung auferlegt sind.
Hiernach hat der Schiffsführer dem Zollbeamten ein Verzeichniß der zur Landung an dem betreffenden Orte bestimmten Waaren zn übergeben.
§ 3-
Vor der Rückkehr des Zollbeamten an das Land dürfen — von Verhütung des dem Fall eines Nothstandes abgesel,en — Waaren aus dem Schiffe nicht Schmuggels, gelöscht werden.
5 4.
Die Zollbeamten haben die gelöschten Waaren alsbald nach deren Untersuchung Landung und vor der Weiterbefördernng in ein Verzeichniß zn bringen ""^à"^ und bezüglich ihrer ^ollpflichtigkeit zu uutersucheu. Insoweit Letztere sich ergeben hat, sind die Waaren nach Bedarf abzuwägen, bezw. abzumessen oder abzuzählen.
Eiue etwaige Nichtübereinstimmung dieses Verzeichnisses der wirklich gelandeten Waaren mit dem Verzeichniß der zur Landung bestimmten Waaren (§ 2) ist auf Verlangen des Zollbeamten von den Betheiligten (Schiffsführer nnd Empfänger) alsbald anfznklären.
Der Zolltarif ist abqeändert worden. Verql. die Verordnunq vom 28. Februar 1890 (Nr. 91). » 6