268 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
84. Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb an Bord von schiffen auf den Rheden des Togogebietes.
Auf Grund des Gesehen, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, une folgte
§ 1.
Ter Kindel mit allen im Togogebiete zollpflichtigen Waaren ist an Bord der die Rhede dieses Gebietes anlaufenden Schisse verboten.
s 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße vou 50 bis 5«>0 Mark be straft. Außerdem tritt Beschlagnahme der betreffenden Waaren ein.
§
^ür Uebertretungen der Verordnung seitens der Schisssbesahuug ist der Schiffer haftbar, für Uebertretungen seitens Angestellter von Handelshäuser« der Faktoreivorsteher, Hanptagent oder Inhaber, falls er unterläßt, die znr Verhinderung des verbotenen Handels nothwendige Aufmerksamkeit anzuwenden.
8 4.
Nahrnngs- und Geuußinittel, welche nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, dürfen jederzeit an Bord von Schiffen auf deu Rheden des Togogebietes gekauft werden.
§ 5.
Andere Gegenstände dürsen, wenn sie lediglich znm eigenen Gebrauch bestimmt sind, mit in jedem Falle besonders einzuholender Crlaubuiß der Behörde au Bord von Schiffen auf den Rheden des Tvgvgebietes gekauft werdeu.
Die Erlaubniß wird vom Kommissar oder den Amtsvorstehern schriftlich mittelst Ausstellung eines Erlnnbnißscheins ertheilt, wofür in jedem Falle eine Schreibgebühr von 50 Pf. zu entrichten ist.
§ 6.
Die Verordnung vom 9. Juli 1^87 wird hiermit aufgehoben.
3 7.
Vorstehende Verordnuug tritt mit dem heutigen Tage in Kraft, Sebbe. deu 1. November 1892.
Ter Kaiserliche Kommissar, v. Puttkamer.
0. Der Schiffsverkehr insbesondere.
85. Verordnung, betreffend Verpflichtung der Schiffsführer zur Abgabe ihrer Manifeste.
Ans Grund der Allerhöchste,, Verordnung vom 19. Juli 1886 wird Folgendes bestimmt -