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Zweiter Theil, Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
75. Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Rindvieh.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutscheu Schutzgebiete, uud der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. Mttrz 1889 wird verordnet, wie folgt:
1.
Tie -Ausfuhr vou Rindvieh aus dein Schutzgebiete Togo zur See oder über die Landgrenzen ist verboten.
8 2.
Ter Vniiferliche Kommissar behält sich vor, in besonderen Fälleu aus ncchmSweise die Ausfuhr eiuer bestimmten Anzahl von Rindern unter Er lheiluug eines Erlaubnisscheines zu gestatten.
Viehtransporte, welche nur dnrchpassiren, also über die eine Grenze em und über die andere wieder ausgeführt werde», find nach Eintritt ins Gebiet bei dem nächsten Anttsvorsteher anzumelden, Tieser ertheilt eiueu Vassirschein, wofür eine Gebühr vou 1 Mark für das Stück Pieh zu eut richten ist,
§ 4-
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit Geldstrafe von 20 bis 200 Mark bestrast '
Sebbe, den 2«'. November 1tt!»2.
Der kaiserliche Kommissar, v, Putt la m er.
I». Handel und Verkehr insbesondere.
76. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung und die Feststellung des lverthverhält- nisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark.
Ans Grund der Allerbochsten Verordnung vom 19. Juli 188<> wird Folgendes bestimmte
5 1-
Bom 1, August 1887 au gilt die deutsche Reichsmartrechnung im Togogebiel,
5 2.
Von diesem ;',ettpuntte ab gelten als gesetzliche ^ahluugsiuittel die: Zwauzigmartslücke, ^elnuuarkstücke, Einthalerstücke, ^»iveimartstücke, Einmarkstücke, - Fünszigpsennigstücke,