— Kl — Stiftungen und Vermächtnisse,
die dem Verein für das Deutschtum im Ausland zugeflossen sind.
Des Herrn O. A. Hesse-Berlin.........im Werte von 69800 M.
„ Wunderlich-Meerane........., „ „ 2S500 ,.
„ Direktor a. D. Aug. Diederichs-Bonn „ „ „ 30000 „
„ Prof. Dr. Chr. Belger-Berlin . . , ,. „ „ 7000 „ Der Herren K^ Abel, Dr. Faber und Dr. O.Elben-
Stuttgart.........„ ., „ 4180 „
Des Herrn Dr.meo.CarlSchmidtmanninVielefeld „ ,. „ 10000 „ „ „ Rechtsanwalt Frhr. Dr. Georg von
Wedekind in Darmstadt , , . . „ „ „ 1 000 „
„ Or. A. B. in Berlin .......„ „ ., 10000 „
„ „ Gnmnasialdirektor a. D. Horrmann in
Detmold ............ „ 1000 „
„ Sanitätsrat O,-. Adolf Richter in Zeitz „ „ „ 1000 „ „ Rechtsanwalt Rob, Walter Moerbitz in
Zwickan..........„ „ „ 3000 „
Sr. Durchlaucht des Fürsten Christian Krafft zu Hohenlohe - Oehringen, Herzogs
von Ujest...........„ „ „ 1 200 „
Des Herrn Professor Kr. Paulsen-Berlin . . . . „ „ „ 2600 „
„ Rittmeister Kruse-Dresden.....„ „ „ 20000 „
DesEhrenmitgl^Eeh.San.-RatOr.Vormeng-Berlin „ „ „ 1000 „
Des Herrn Apotheker Bösenhagen-Berlin....., „ „ S0 000 „
„ B. Fr. in Dresden.........„ „ „ S 000 ..
„ C. W................., .. 1000 .,
„ „ Kreisgerichtsrat Frhr. v. Breitschwert
in Stuttgart..........., „ „ S 000 „
Kaufmann E. Beutel in Potsdam . . „ „ „ 2 500 „
Der Frau Cäcilie Pröll in Berlin.......„ „ „ 6000 »
Vermächtnisse.
zur Förderung des deutschen Volkstums im Auslande dem Verein rechtswirksam zu sichern, genügt es. wenn der Stifter ein einfaches Schriftstück nachstehenden Inhaltes mit eigener Hand wörtlich schreibt, unterzeichnet und dergestalt hinterläßt, daß es nach seinem Tode leicht aufsindbar ist:
Lctztwillige Verfügung. Hierdurch vermache ich dem Verein für das Deutschtum im Ausland (Allg. Deutscher Schulverein) E. V. zu Berlin V/ 62, Kurfürstenstraße 105,
steuerfrei ein Kapital von.....M, in Worten.........Mark,
zahlbar innerhalb, . Monaten nach meinem Tode. Ort. Tag der Unterzeichnung.
Volle Namensunterschrift.
Eine Bestimmung gleichen Tertes ohne die Ueberschrift kann auch in jedes gesetzlich gültige Testament oder jeden formgerecht geschlossenen Erbvcrtrag aufgenommen werden.