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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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16. Jahre. Die Prozedur kann nur am okuruo (heiligen Feuer) vorgenommen werden. Auch hier lägt man aus Sparfamkeits- t

rück lichten, um nicht zu viele Odilen für die mit dem okuhiua 1

verbundenen religiösen Gebräuche und Festlichkeiten opfern zu müssen, in der Regel mehrere Jahrgänge zusammenkommen, so- F

daß es sich beim okuhiua meist um Kinder im Alter von 11 0

bis 14 Jahren handelt. Das okuhiua wird an den verschiedenen (

Geschlechtern und Jahrgängen gleichzeitig vorgenommen, für die Beteiligten wird dadurch jedoch keine weitergehende Ver- fi

bindung geschaffen * 1 ). d

Die Annahmen Hahns 2 ), daß der Knabe durch diele Pro- d

zedur die Rechte des Mannes erhielte, und das Mädchen von F

da an heiratsfähig lei, find beide unzutreffend. Es geht dies

auch schon sowohl aus dem zum Teil recht jugendlichen Alter der dem okuhiua unterworfenen Kinder hervor, wie vor allem F

auch aus dem großen Altersunterschiede derselben, der eine un- d

begründete Bevorzugung der jüngeren Jahrgänge bedeuten J

würde. \

Ob aber das durch das okuhiua geschaffene Zahnbild ein F

Nationalzeichen der Herero bildet, wie ebenfalls Hahn meint, \

ist noch nicht mit Sicherheit nachgewiesen, jedenfalls hat es für d

sie eine große Bedeutung als Schmuck. "V

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§ 9. p

Verlöbnis und Scliwiegerscheu. ^

Die Verlobungen, berichtet Hahn 3 ), werden oft lehr früh ß

unter den Kindern geschloffen. Nicht leiten wird einem kleinen 8

Mädchen oft schon bei der Geburt ein Angebinde oder Pfand v

überreicht, wodurch der Geber dasselbe für leine zukünftige w

Frau erklärt. Übereinstimmend hiermit schreibt Köhler 4 ), daß st

man in vielen Fällen die Mädchen schon in der Kindheit dem- b

jenigen verspricht, der sie später heiraten löst 5 ). fi

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l ) Vgl. auch Schinz a. a. O. 169 s. f (

s ) Ähnlich auch v. Fran^ois a. a. O. 198. -

3 ) a. a. O. S. 490.

4 ) a. a. O. S. 304.

6 ) Vgl. Schinz a a. O. 172.