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16. Jahre. Die Prozedur kann nur am okuruo (heiligen Feuer) vorgenommen werden. Auch hier lägt man aus Sparfamkeits- t
rück lichten, um nicht zu viele Odilen für die mit dem okuhiua 1
verbundenen religiösen Gebräuche und Festlichkeiten opfern zu müssen, in der Regel mehrere Jahrgänge zusammenkommen, so- F
daß es sich beim okuhiua meist um Kinder im Alter von 11 0
bis 14 Jahren handelt. Das okuhiua wird an den verschiedenen (
Geschlechtern und Jahrgängen gleichzeitig vorgenommen, für die Beteiligten wird dadurch jedoch keine weitergehende Ver- fi
bindung geschaffen * 1 ). d
Die Annahmen Hahns 2 ), daß der Knabe durch diele Pro- d
zedur die Rechte des Mannes erhielte, und das Mädchen von F
da an heiratsfähig lei, find beide unzutreffend. Es geht dies „
auch schon sowohl aus dem zum Teil recht jugendlichen Alter der dem okuhiua unterworfenen Kinder hervor, wie vor allem F
auch aus dem großen Altersunterschiede derselben, der eine un- d
begründete Bevorzugung der jüngeren Jahrgänge bedeuten J
würde. \
Ob aber das durch das okuhiua geschaffene Zahnbild ein F
Nationalzeichen der Herero bildet, wie ebenfalls Hahn meint, \
ist noch nicht mit Sicherheit nachgewiesen, jedenfalls hat es für d
sie eine große Bedeutung als Schmuck. "V
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§ 9. p
Verlöbnis und Scliwiegerscheu. ^
Die Verlobungen, berichtet Hahn 3 ), werden oft lehr früh ß
unter den Kindern geschloffen. Nicht leiten wird einem kleinen 8
Mädchen oft schon bei der Geburt ein Angebinde oder Pfand v
überreicht, wodurch der Geber dasselbe für leine zukünftige w
Frau erklärt. Übereinstimmend hiermit schreibt Köhler 4 ), daß st
man in vielen Fällen die Mädchen schon in der Kindheit dem- b
jenigen verspricht, der sie später heiraten löst 5 ). fi
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l ) Vgl. auch Schinz a. a. O. 169 s. f (
s ) Ähnlich auch v. Fran^ois a. a. O. 198. -
3 ) a. a. O. S. 490.
4 ) a. a. O. S. 304.
6 ) Vgl. Schinz a a. O. 172.