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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
Entstehung
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Lautet die Strafe auf Zahlung von Vieh, ist sie also Ver- mögensstrafe, so lautet sie bei Eigentumsvergehen gewöhnlich \

auf Zahlung des dreifachen Wertes des Gestohlenen 1 ), davon er- 1

hält der Häuptling in der Regel V*, den Rest derjenige, der I

die Klage gewonnen hat; Gerichtskosten und Buge werden also c

gemeinschaftlich festgesetzt und nach der Zahlung erst geteilt. a

Wird eine Frau zu einer Vermögensstrafe verurteilt, so ist diese a

gegen den Mann zu vollstrecken, der sie indessen entweder aus r

dem Eigentum der Frau bezahlt, oder wenigstens seinerseits t

gegen dasselbe Regreg nehmen kann. Ein Todesurteil wird in n

der Regel gegen Mörder, unverbesserliche Diebe und denjenigen v

gefällt, der durch Anwendung von Zaubermitteln den Häuptling I

zu töten sucht, also modern gesprochen, wegen versuchten und z

natürlich auch wegen vollendeten Hochverrats. E

Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch vorn Häupt- E

ling in jedem einzelnen Falle bestimmte Exekutoren, da dem fi

Herero besondere Organe zur Vollstreckung der richterlichen l

Urteile fehlen. d

v

§ 4 .

Über Ordale, Eid, Zauberer und deren Stellung ^

zur Gerichtsverhandlung.

Während Ordale als Gottesurteile den Ovaherero ganz und gar unbekannt sind 2 ), finden sich bei ihnen eine ganze f;

Reihe feierlicher Beteuerungsformeln, die auch in den Gerichts- h

Verhandlungen oft vorkommen aber lange nicht die Bedeutung m

unseres Eides erreichen. Rein äugerlich geht dies schon aus ti

der Mannigfaltigkeit der Beteuerungsformeln selbst hervor. So n

schwört man bei den Ahnen, bei der Mutter Haube, bei des n

Vaters oder auch der Mutter Tränen, beim Ahnen des Häupt- d

lings, beim Begräbnisplatz, beimheiligen Feuer, bei der Farbe der Ochsen 3 ), während einer Trauerzeit wohl auch bei feiner lc

eigenen Trauer (otjimbe otjipiriko so wahr meine Trauer ist) 4 ), fc

alles Formen, die etwa dem deutschenso wahr ich lebe oder a:

so wahr ich hier stehe entsprechen dürften. ~

*) v. Franko is a. a. O. 173.

2 ) Büttner, allg. Ztg., S. 7.

J ) Köhler, nach den Berichten von Meyer u. Bensen.

4 ) Hahn, a. a. O. 494.