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Lautet die Strafe auf Zahlung von Vieh, ist sie also Ver- mögensstrafe, so lautet sie bei Eigentumsvergehen gewöhnlich \
auf Zahlung des dreifachen Wertes des Gestohlenen 1 ), davon er- 1
hält der Häuptling in der Regel V*, den Rest derjenige, der I
die Klage gewonnen hat; Gerichtskosten und Buge werden also c
gemeinschaftlich festgesetzt und nach der Zahlung erst geteilt. a
Wird eine Frau zu einer Vermögensstrafe verurteilt, so ist diese a
gegen den Mann zu vollstrecken, der sie indessen entweder aus r
dem Eigentum der Frau bezahlt, oder wenigstens seinerseits t
gegen dasselbe Regreg nehmen kann. Ein Todesurteil wird in n
der Regel gegen Mörder, unverbesserliche Diebe und denjenigen v
gefällt, der durch Anwendung von Zaubermitteln den Häuptling I
zu töten sucht, also modern gesprochen, wegen versuchten und z
natürlich auch wegen vollendeten Hochverrats. E
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch vorn Häupt- E
ling in jedem einzelnen Falle bestimmte Exekutoren, da dem fi
Herero besondere Organe zur Vollstreckung der richterlichen l
Urteile fehlen. d
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§ 4 .
Über Ordale, Eid, Zauberer und deren Stellung ^
zur Gerichtsverhandlung.
Während Ordale als Gottesurteile den Ovaherero ganz und gar unbekannt sind 2 ), finden sich bei ihnen eine ganze f;
Reihe feierlicher Beteuerungsformeln, die auch in den Gerichts- h
Verhandlungen oft vorkommen aber lange nicht die Bedeutung m
unseres Eides erreichen. Rein äugerlich geht dies schon aus ti
der Mannigfaltigkeit der Beteuerungsformeln selbst hervor. So n
schwört man bei den Ahnen, bei der Mutter Haube, bei des n
Vaters oder auch der Mutter Tränen, beim Ahnen des Häupt- d
lings, beim Begräbnisplatz, beim „heiligen Feuer“, bei der Farbe der Ochsen 3 ), während einer Trauerzeit wohl auch bei feiner lc
eigenen Trauer („otjimbe otjipiriko“ so wahr meine Trauer ist) 4 ), fc
alles Formen, die etwa dem deutschen „so wahr ich lebe“ oder a:
„so wahr ich hier stehe“ entsprechen dürften. ~
*) v. Franko is a. a. O. 173.
2 ) Büttner, allg. Ztg., S. 7.
J ) Köhler, nach den Berichten von Meyer u. Bensen.
4 ) Hahn, a. a. O. 494.