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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
Entstehung
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Umgekehrt darf die Blutrache aber auch nur von Gliedern der eanda des oder der Getöteten geübt werden, also entweder von den Söhnen oder Brudern und Oheimen mütterlicherseits, wenn der Mord an einer Frau gerächt werden soll, oder von Brüdern und Muttersbrüdern, wenn es sich um den Tod eines Mannes handelt.

Im übrigen ist, wie schon erwähnt, Ablösung der Blutrache durch ein Wergeid möglich, doch ist der Bluträcher nicht ge­bunden, sich mit dem vorn Gericht festgestellten Wergeid zu­frieden zu geben. Er kann und wird es wohl auch tun, wenn festgestellt wird, daß der Getötete feinen Tod selbst mit veran­lagt hat. Ist er mit dem vorn Gericht festgesetzten Wergeide 1 nicht zufrieden, so kann er, ohne steh vor der Öffentlichkeit

weiter schuldig zu machen, selbst noch Blutrache üben oder auch die Werft des Mörders berauben, wenn er hierzu stark ge- ! nug ist.

1 Eine zeitliche Beschränkung der Ausübung der Blutrache

> gibt es nicht, doch wird nach Verlauf etwa eines Jahres nach

1 Tötung eines Menschen kaum noch auf Blutrache als solcher ge-

» sonnen werden, während man eine materielle Entschädigung

1 auch noch nach Verlauf von Jahren entweder durch Selbsthilfe

r oder durch Vermittlung des Gerichtes zu erhalten sucht.

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Familienstämme. Eanda und oruzo. st

n Unter dem Begriffe der Familie, otjikutu, versteht der

Her er o in der Hauptsache nur den Kreis der durch Abstammung e verbundenen Personen, während von den durch Ehe ver-

» bundenen Personen nur die Schwägerinnen und Schwiegertöchter

zu ihr gehören, nicht dagegen die Schwäger und Schwieger­söhne, die daher auch nicht erbberechtigt find.

Besonders eigentümlich ist dem Hererorecht nun die Ein­teilung des Volkes in zwei besondere Einrichtungen, die man vielleicht mit Familienstämmen bezeichnen kann, wenngleich auch dies Wort nicht ganz treffend ist. Über diese Stammesverfaffung der Herero schreibt Büttner 1 ):Es gibt zweierlei Arten des

') Ausland, S. 834.