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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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die Anlegung eines Grundbuchs für das Schutzgebiet der Marschall- Jnseln oder für Teile desselben anordnet. Die weiteren Bestim­mungen dieser Grundbuchordnung lehnen sich an die für Kamerun und Togo maßgebenden an.

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6. Samoa.

So lange die Samoa-Jnseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der Regierungen Deutschlands, Englands und der Vereinigten Staa­ten von Amerika unterstellt waren, galten für die Rechtsverhältnisse an Grundstücken die Bestimmungen der vorn Oberrichter am 19. Januar 1894 erlassenen VO., betr. die Registrierung der Landtitel ft. Sie bestimmt in Sektion 20, daß Pachtverträge mit Eingeborenen registriert werden müssen. Der Antrag auf Registrierung ist bei demClerk" des Obergerichts anzubringen, der dieselbe vorzunehmen hat, falls keine Bedenken hiergegen vorliegen; andernfalls hat der Oberrichter entgültig zu entscheiden.

Diese VO. ist auch nach dem Deutsch-Englischen Abkommen für die an Deutschland gefallenen Inseln maßgebend. Nur hinsicht­lich des Jnstanzenzuges sind Änderungen eingetreten. An Stelle desClerk" ist das Kaiserl. Bezirksgericht getreten, mährend die maßgebende Entscheidung durch den Kaiserl. Gouverneur zu tref­fen ist-). Daneben ist dem Gouverneur in allgemeiner Weise die Befugnis beigelegt worden, Vorschriften, die die Verwaltung betreffen, zu erlassen ch.

Mit der Neuordnung des Grundstücksrechts sind auch für Samoa die für die anderen Schutzgebiete geltenden Bestimmungen von Be­deutung geworden.

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7. Kiautsch ou.

In dem Schutzgebiet von Kiautschou ist gemäß K 1 der AVO. vorn 27. April 1898ft das KonsGG. vom 10. Juli 1879 am 1. Juni

0 Dieselbe ist nicht abgedruckt.

2) Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Rechtsverhält­nisse an Grundstücken. Vom 14. September 1901. KolG. VI. Nr. 256. S. 392.

») Vf. vom 17. Februar 1900. KolG- V. Nr. 28. S. 32., KolBl. 1900. S. 311. 4) RGBl. 173/174., KolG. IV. Nr. 149. S. 165. .