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8. Die einzelnen Kolonien.
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1. Kamerun und Togo.
In Kamerun und Togo ist das KousGG. von: 10. Juli 1879 in Gemäßheit des K 2 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete am 1. Oktober 1888 in Kraft getreten (Z 1.) Die KVO., betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo vorn 2. Juli 1888ft bestimmt nun in A 17 zwar weiter, daß der Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes vom 5. Mai 1872 sich richtet. Die KZ 18 ff. enthalten aber eine Reihe von Abweichungen. Während nämlich in Preußen die Anflassnngserklärnngen des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers mündlich und gleichzeitig erfolgen müssen, können sie in den beiden Schutzgebieten infolge der schwierigen Verkehrsver- hältnisse auch schriftlich senr und brauchen nicht gleichzeitig abgegeben zu werden. Keine Anwendung finden die auf die Grnndschnld und das Bergwerkseigentnm bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai 1872 und die Grundbuchordnnng vom gleichen Tage; in Anbetracht der fremden Verhältnisse ist das Grnndbnchwescn selbständig geregelt worden.
Auf Grundstücke der Eingeborenen hat jedoch das preußische Recht keine Anwendung gefunden. Die Eingeborenen können nach ihren Sitten und Gewohnheiten Grundstücke erwerben und veräußern. Nur in dem Falle, daß sie Eigentum an Grundstücken erlangen, die schon im Grundbuch eingetragen sind, gelten die preußischen Bestimmungen auch für die Eingeborenen.
Auf Grund des Z 19 Abs. 2 der KVO. hat dann der Reichskanzler am 7. Juli 1888') eine Verfügung erlassen, betr. die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grnndbnchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo. Diese Verfügung ordnet die Anlegung eines Grundbuchs für jedes der beiden Schutzgebiete an, in welches die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstücke einzutragen sind. Die Ztz 2—8 regeln die Einrichtung der Grundbücher und die Eintragungen in die einzelnen
1) RGBl. 211., KolG. I. Nr. 34. S. 181.
2) KolG. I. Nr. 86. S. 199.
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