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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Erster Teil.

Die allgemeinen, vor dem 1. Januar 1901 gültigen Bestim­mungen über die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in den deutschen Kolonien.

8 i.

Allgemeines.

Bezüglich der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in den deutschen Schutzgebieten ist in dem Gesetz vom 16. April 1886, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete st ursprünglich nichts besonderes bestimmt worden. Nach Z 2 dieses Gesetzes be­stimmt sich das bürgerliche Recht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879-st

Der Z 3 des KonsGG. sagt nun: In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, daß in den Konsulargerichtsbezirken die Reichsgesetze, das preußische Allgemeine Landrecht und die das bür­gerliche Recht betreffenden allgemeinen Gesetze derjenigen preußischen Landesteile, in welchen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, gelten.

Hierdurch haben anfangs die im Allgemeinen Preußischen Land­recht enthaltenen Vorschriften über unbewegliche Sachen, ferner das Gesetz vom 5. Mai 1872 über den Eigentumserwerb und die ding­liche Belastung von Grundstücken, die Grund buch ordnung vom 5. Mai 1872, das Berggesetz vom 24. Juni 1865 und andere diesem Gebiet zugehörige Gesetze Geltung erlangt.

Für die Schutzgebiete war jedoch eine Änderung des Z 2 des Gesetzes vom 16. April 1886 dringend geboten. Es zeigte sich bald die Unmöglichkeit der unveränderten Anwendung der preußischen

st RGBl. 75.

st RGBl. 197., KolG. I. Nr. 16. S. 28.