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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Um in der Zwischenzeit bis zur Fertigung der Grundbücher im Schutzgebiet die Möglichkeit zu gewähren, ein Grundstück rechtsgültig zu verpfänden, ist für Grundstücke, die im Eigen­tum von Europäern stehen, unterm 18. März 1892 abge­ändert durch Runderlaß vom 31. August 1896 eine VO., betr. die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken ergangen st. Der Inhalt derselben ist hier nicht weiter von Interesse, da sie durch die KVO. vom 21. November 1902 außer Kraft gesetzt ist (K 28 Ziff. 3). Für die Verpfändung von Grundstücken, die noch nicht im Grundbuch eingetragen find, gelten jetzt allgemein die Bestimmungen der ZK 22, 23 der vorerwähnten KVO., auf die noch zurückzukommen ist.

8 5.

4. Nen-Guinea und das Jnselgebiet der Karolinen, Palau

und Marianen.

In dem Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie ist durch tz 1 der KVO. vom 5. Juni 1886st das KonsGG. vom 10. Juli 1879 am 1. September 1886 in Kraft getreten. Die KVO. vom 11. Ja­nuar 1887, betr. die Regelung der Rechtsverhältnisse anf den Salo- monsinselnst bestimmt als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge­setzes für diese Inselgruppe den 1. April 1887. Durch die KVO. vom 20. Juli 1887, betr. den Eigentnmserwerb und die dingliche Belastung der Grundstückest sind sodann ähnliche Bestimmungen getroffen wie für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo mit Ausnahme einiger durch die veränderten Verhältnisse getroffenen Abweichungen.

Die gemäß § 3 der KVO. an Stelle der Grnndbuchordnung vom 5. Mai 1872 zur Ausführung erforderlichen Vorschriften hat der Reichskanzler in der Verfügung von: 30. Juli 1887°) erlassen. Hiernach sind für jeden Verwaltungsbezirk des Schutzgebietes oder für einzelne Teile desselben Grundbücher anzulegen, in welche die

0 KolG. VI. Nr. 23. S. 47. Dazu Runderlaß vom gleichen Tage KolG. VI. Nr. 24. S. 48.

st RGBl. 187., KolG. I. Nr. 178. S. 442. st RGBl. 4., KolG. I. Nr. 177. S. 447. st RGBl. 379., KolG. I. Nr. 183. S. 469. st KolG. I. Nr. 188. S. 478.