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3. Ostafrika.
Die KVO-, betr. die Rechtsverhältnisse in dem Schntzgebiet der Dentsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom 18. November 1887 st bestimmt in ihrem einzigen Paragraphen, daß das KonsGG. vom 10. Juli 1879 am 1. Februar 1888 in Kraft zu treten habe. Mit dem 1. Januar 1891 st ist eine neue KVO. ergangen, die das KonsGG. auch auf das vom Sultan von Zanzibar abgetretene Küstengebiet samt dessen Zubehörungen und der Insel Mafia ausdehnt. Dabei erfolgen einige Abänderungen. Eine solche enthält Z 17 der KVO., nach welchem die nach Z 2 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Bergwerkseigentnms, maßgebenden Vorschriften keine Anwendung finden, vielmehr der Reichskanzler — und mit dessen Genehmigung der Gouverneur — einstweilen befugt sein sollen, die znr Regelung dieser Verhältnisse erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Die am 24. Juli 1894 ergangene KVO. über die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika st bestimmt sodann, daß das preußische Recht — vor allem das Gesetz vom 5. Mai 1872 — abgesehen von den auf die Grundschuld uud das Bergwerkseigentuni bezüglichen Vorschriften — Anwendung findet. Das Berggesetz vom 24. Juni 1865, die Grundbuchordnung und das Gesetz von: 13. Juli 1893, betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bleiben dagegen außer Anwendung. Hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für welche ein Grnndbuchblatt noch nicht angelegt ist, haben die im Bereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts geltenden Bestimmungen nur dann Gültigkeit, wenn das Grundstück im Eigentum eines Europäers steht oder innerhalb eines Stadtgebietes belegen ist. Die KVO. enthält endlich noch Grundsätze über die Einrichtung der Grundbücher, Eintragungen und Löschungen usw., wie sie bereits für Südwestafrika in der AVO. vom 5. Oktober 1898 aufgeführt sind st.
1) RGBl. 827., KolG. I. Nr. 134. S. 363.
») RGBl. 1., KolG. I. Nr. 135. S. 364.
») KolG. II. Nr. 104. S. 106., KBI. 1894. S. 389.
Ü Auf Grund des H 87 der KVO. ist die VO. vom 22. Januar 1901 (KolG. VI. Nr. 186. S. 270) ergangen, die die Errichtung eines Grundbuchs beim Bezirksgericht Tanga für den inneren Stadtbezirk Tanga anordnet.
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