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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Abteilungen. Nach Z 9 gehört die Bearbeitung der Grnndbuchsachen zur Zuständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten (Grund buchrichter). Die HZ 1030 enthalten Bestimmungen über das Verfahren, mährend die ZZ 31 ff von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch handeln. Die Verfügung enthält außerdem neben zwei Anlagen einen Kostentarif für Grundbuchsachen.

8 3.

2. Südwestafrika.

Hinsichtlich des Schutzgebietes von Südwestasrika bestimmt zu­nächst die KVO. vom 21. Dezember 1887st, daß das KonsGG. vom 10. Juli 1879 am 1. Januar 1888 in Kraft zu treten habe. Durch K 16 der KVO. vom 10. August 1890°) werden jedoch die in Ge- mäßheit der KVO. vom 21. Dezember 1887 bezüglich der Rechts­verhältnisse an unbeweglichen Sachen maßgebenden Bestimmungen für nicht anwendbar erklärt, vielmehr bleibt die weitere Regelung der Verhältnisse vorbehalten.

Dies ist durch ABO. vom 5. Oktober l898ch geschehen. Hiernach regeln sich die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, vorbehaltlich an­derer in der VO. enthaltenen, abweichenden Bestimmungen, nach den in: Geltungsbereich des preußischen Allgemeinen Landrechts gelten­den Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetz vom 5. Mai 1872. Die VO. gilt ohne weiteres mir mit Bezug auf diejenigen Grund-, stücke, die im Eigentum von Nichteingeborenen stehen. Erst sobald für ein bestimmtes Grundstück ein Grundbnchblatt angelegt ist, findet die VO. unbedingt Anwendung, auch wenn das Grundstück in das Eigentum eures Eingeborenen übergeht. Über die Berechtigung der Eingeborener: zur Eintragung ihres Eigentums in das Grundbuch hat jeweils der Gouverneur zu entscheiden; er bestimmt ebenso in jeden: Falle, warn: die Eingeborenen zur Eintragung verpflichtet werden körrrrerr. Im weiterer: werden die auf die Gruudschuld und das Bergwerkseigeutum erlassenen Vorschriften des Gesetzes von:

1) RGBl. 535., KolG. I. Nr. 97. S. 282.

2) RGBl. l71., KolG. I. Nr. 98. S. 283.

») RGBl. 1063., KolG. 111. Nr. 59. S. 129., KBl. 1898. S. 677.