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Altlutheraner, die Herrnhuler und die Juden, die letzteren auch in Bayern und Sachsen. Die Vereinigungen dieser Gruppe sind rechtsfähig, sind also Religionsgemeinschaften.
Zur dritten Gruppe gehören die als „Kirche" im Sinne des deutschen Staatsrechts anerkannten Religions- verbände, also in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen die römisch-katholische Kirche und die evangelische Landeskirche.
Die zur zweiter: und dritten Gruppe gehörender: Religionsgemeinschaften sind unzweifelhaft „anerkannte Religionsgemeinschaften". Zweifel besteht nur, ob auch die zur ersten Gruppe gehörenden Vereinigungen zu den „anerkannten Religionsgemeinschaften" zr: rechne:: sind.
Man wird aber wohl kurz sagen können, daß die Bestimmungen des Z 14 SchGG. sich nur auf die Angehörigen der christlichen und jüdischer: Religionsgemeinschaften, dagegen nicht auf die der heidnischen beziehen.
II. Auf dem Gebiete des Privat-, Straf- und Prozeßrechtes.
Grundsätzlich anders als auf dein Gebiete des Staatsrechts ist die Stellung der kaiserlichen Rechtsoerordnungs- gewalt auf dem Gebiete des Privat-, Straf- und Prozeßrechtes.
Diese Materien sind grundsätzlich reichsgesetzlich geregelt und somit den: Verordnungsrechte entzogen.
Die Regelung ist in eigentümlicher Weise derart ge-