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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
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Altlutheraner, die Herrnhuler und die Juden, die letz­teren auch in Bayern und Sachsen. Die Vereinigungen dieser Gruppe sind rechtsfähig, sind also Religions­gemeinschaften.

Zur dritten Gruppe gehören die alsKirche" im Sinne des deutschen Staatsrechts anerkannten Religions- verbände, also in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen die römisch-katholische Kirche und die evange­lische Landeskirche.

Die zur zweiter: und dritten Gruppe gehörender: Religionsgemeinschaften sind unzweifelhaftanerkannte Religionsgemeinschaften". Zweifel besteht nur, ob auch die zur ersten Gruppe gehörenden Vereinigungen zu den anerkannten Religionsgemeinschaften" zr: rechne:: sind.

Man wird aber wohl kurz sagen können, daß die Bestimmungen des Z 14 SchGG. sich nur auf die An­gehörigen der christlichen und jüdischer: Religionsgemein­schaften, dagegen nicht auf die der heidnischen beziehen.

II. Auf dem Gebiete des Privat-, Straf- und Prozeßrechtes.

Grundsätzlich anders als auf dein Gebiete des Staats­rechts ist die Stellung der kaiserlichen Rechtsoerordnungs- gewalt auf dem Gebiete des Privat-, Straf- und Prozeß­rechtes.

Diese Materien sind grundsätzlich reichsgesetzlich ge­regelt und somit den: Verordnungsrechte entzogen.

Die Regelung ist in eigentümlicher Weise derart ge-