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Beschränkungen des kaiserlichen Verordnungsrechts durch das Schutzgebietsgesetz.
1. Auf dem Gebiete des Staatsrechts.
Auf dem Gebiete des Staatsrechts erscheint das kaiserliche Verordnungsrecht am ungebundensten. Die Rechtsverordnungen des Kaisers haben hier am meisten den Charakter von gesetzvertre tenden Verordnungen. Hier sind nur wenige gesetzliche Bestimmungen vorhanden, welche die Rechtsverordnungsgewalt des Kaisers einschränken :
1. Über den Erwerb und die Abtretung eines Schutzgebietes trifft der oben S. 16Anm. 11 zitierte Abs. 2 des H 1 SchGG. Anordnungen. Nach ihm bedarf es nämlich zum Erwerb und zur Abtretung eines Schutzgebiets oder von Teilen eines solchen, abgesehen von Grenzberichti- gnngen, eines Reichsgesetzes. Diese Bestimmung ist, wie oben S. 16 Anm. 11 bereits ausgeführt, erst durch die Novelle v. 16. 7. 1912 geschaffen. Vorher war man nämlich mangels besonderer Bestimmung allgemein der Ansicht, daß der Kaiser theoretisch die Befugnis habe, sowohl Schutzgebietserwerbungen als auch -abtretungeu allein vorzunehmen, ja sogar die Schutzgebiete ohne Mitwirkung eines anderen Reichsorganes vollkommen aufzugeben. Diese Ansicht vertraten vor allem Meyer,
>0) Meyer, Schutzgebiete S. 209,10.