ll. Abschnitt.
Die Verordnungsgewalt des Kaisers.
1. Kapitel.
Allgemeines.
Der Rechtstitel.
Das Recht, für die Schutzgebiete Rechtsverordnungen zu erlassen, hat vor allem und grundsätzlich der Kaiser.
Der Rechtstitel, auf Grund dessen der Kaiser dieses grundsätzlich unbeschränkte Recht ausübt, insbesondere für die Schutzgebiete Rechtsverordnungen zu erlassen, ist der 1 SchGG. v. 16. 4. 1886, der Kardinalsatz des deutschen Kolonialrechts, der auch in den Novellen von 1887, 1888, 1899, 1900 und 1912 unverändert geblieben ist. Er lautet:
„Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus".
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Die Zuständigkeit der Neichsgesehgebungsfaktoren für die Regelung der kolonialen Rechtsverhältnisse.
Was zunächst überhaupt die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebungsfaktoren zur Regelung der kolonialen Rechtsverhältnisse anbetrifft, so hat darüber ein lebhafter Streit in wissenschaftlichen wie in parlamentarischen Kreisen geherrscht.