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deutschen Schutzgebiete selbst bestimmen zu können,"») sei es, daß er sich des Reichsgesetzblattes, oder sei es, daß es sich eines anderen Publikationsorganes, wie z. B. des Kolonialblattes, bedienen will.
3. Kapitel.
Der Umfang des kaiserlichen Verordnungsrechts.
§ 1 -
Allgemeines.
Was den Umfang des kaiserlichen Verordnungsrechts anbetrifft, so haben wir schon oben S. 35 u. 36 gesehen, daß es grundsätzlich unbeschränkt ist, alle Rechtsgebiete erfaßt und an eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag nicht gebunden ist.
Um seinen Umfang genauer kennen zu lernen, müssen wir die Grenzen betrachten, die ihm als Rechtsgarantien auf den wichtigsten Gebieten durch gesetzliche Bestimmungen gezogen sind.
Zunächst enthält das Schutzgebietsgesetz in seiner jetzigen Fassung selbst mehrfache Beschränkungen.
'»») Ebenso die herrschende Lehre.