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Für die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen, die reine Verwaltungsentscheidungen sind, und der Verwaltungsentscheidungen, die zwar auch über bürgerlichrechtliche Ansprüche entscheiden, aber in: Rechtswege nicht anfechtbar sind, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen in den Schutzgebieten. Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen ist für alle Schutzgebiete gemeinsam geregelt durch die Verordnung vom 14. Juli 1905 (RGBl. 717). Danach gelten für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen die gleichen Vorschriften wie für die Vollstreckung richterlicher Urteile, also die ZPO.; für die Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen können die Verwaltungsbehörden durch Verordnung des Reichskanzlers zu den erforderlichen Zwangsmaßregeln ermächtigt werden.
Aber auch aus den Verwaltungsentscheidungen, die in: Rechtswege anfechtbar sind, findet eine Zwangsvollstreckung statt, die allerdings nur vorläufig ist. Sie erfolgt nur auf Antrag und Gefahr des aus der Entscheidung Berechtigten und ist von den: Nachweise einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig. Der Antragsteller ist dem Vollstreckungsgegner zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der aus der vorläufigen Zwangsvollstreckung entsteht, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die Höhe der Sicherheitsleistung. Die Haftung der Sicherheit erlischt nach 2 Jahren seit der Bestellung, wenn vorher nicht der Rechtsweg beschritten worden ist. Die Zwangsvollstreckung findet nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern durch das nach § 764 Abs. 2 zuständige Gericht statt, also durch das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.
8. Kiautschou.
Das Schutzgebiet Kiautschou hat in der Schutzgebietsverwaltung eine besondere Rechtsstellung, da es nicht den: Kolonialamte, sondern dem Marineamte untersteht. Diese Sonderstellung zeigt sich auch auf dem Gebiete des Bergrechts. Die Bergverordnung, die in den übrigen Schutzgebieten gilt, hat für Kiautschou keine Geltung. Die bürgerlichen Rechtsverhältnisse wurden für Kiautschou ebenso wie