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Aufhebungsverfahren eingeleitet wird, ist aber gegen die Bergbehörde § zu richten, die den Beschluß erlassen hat (H 70). Die wichtigsten Fälle des Klagerechtes sind die eben beispielsweise angeführten Falle.
In einer großen Zahl von Fällen, in denen es sich auch um i Entscheidungen über bürgerlichrechtliche Ansprüche handelt, ist der Rechtsweg aber ausgeschlossen. Es handelt sich dabei meist um Verwaltungsentscheidungen, bei welchen sich noch keine Privat- parteien gegenüberstehen, sondern das Entstehen eines Privatrechtes erst beansprucht wird, oder wo den sich gegenüberstehenden Parteien schon vorher in einem Ausschlußverfahren Gelegenheit gegeben war, ihre Rechte geltend zu machen oder wo besondere bergrechtliche Tatbestände vorliegen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen und die endgültige Entscheidung damit der Bergbehörde vorbehalten in den §8 18 Abs. 1, 38 Abs. 3, 41 Abs. 2, 46, 47, 52 Abs. 3, 54, 55, 57 Abs. 2, 68, 70, 73, 82, 86 Abs. 4. Die wichtigsten Fälle davon sind die Entscheidung über das Vorliegen eines Benutzungsrechtes (88 18, 82), über die Umwandelung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld von Amts wegen (8 88), über die Umwandelung und Ver- sagung der Umwandelung (88 41, 47), über das Hilfsbaurecht im fremden Felde (8 52), über das Wasserbenutzungsrecht (8 54), über die Erfüllung der Betriebspflicht (8 57), über die Entfernung der Zimmerung und Mauerung nach Aufhebung des Bergwerkseigentums (8 68), über die Aushebung des Bergwerkes (8 73), über das Anteilsrecht des Grundeigentümers an der Förderungsabgabe in Südwestafrika.
Für die Klagen vor den ordentlichen Gerichten ist ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet bei den Bezirksgerichten, in dessen Bezirk das Schürf- oder Bergbaufeld liegt. Sind danach meh- s rere Gerichte zuständig, so bestimmt der Gerjchtsbeamte der zweiten Instanz, welches Gericht zuständig sein soll.
f) Die Zwangsvollstreckung.
Die Vollstreckung der im Rechtsweg ergangenen richterlichen Urteile über bürgerlichrechtliche Bergrechlsverhältnisse erfolgt nach 8 8 SchGG. mit 8 16 KonsGG. nach den Vorschriften der ZPO.