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verständige unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis vernehmen, also auch beeidigen. Die Behörden und Gerichte desselben Schutzgebietes haben einander bei Bekanntmachungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu leisten. Die Gerichte sind auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen verpflichtet. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Anheften an der Amtstafel und in ortsüblicher Weise. Die Bekanntmachung an bestimmte Personen erfolgt durch Mitteilung zu Protokoll oder durch Zustellung. Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift.
e) Der Rechtsweg.
Wie aus der Darstellung des materiellen Rechtes zu ersehen ist, ist den Verwaltungsbehörden die Befugnis gegeben, über alle Rechtsverhältnisse, auch iiber die bürgerlichrechtlichen, zu entscheiden, die bei der Verleihung des Bergwerkseigentums oder dem Bergbaubetrieb streitig werden. Es handelt sich dabei meist um sehr erhebliche Vermögensinteressen der Beteiligten. Es ist daher natürlich, daß durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde diese bürgerlichrechtlichen streitigen Ansprüche nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden. § 5 bestimmt demgemäß, daß gegen die auf Grund der Bergverordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über bürgerlichrechtliche Ansprüche neben der Verwaltungsbeschwerde der Rechtsweg zulässig ist, soweit er nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der durch die Verwaltungsentscheidung Beschwerte hat danach die Wahl zwischen dem Beschwerde- und dem Rechtswege; er kann aber auch nach Einlegung der Beschwerde und Durchführung des Beschwerdeverfahrens noch den Rechtsweg beschreiten. Die im Rechtswege bei den ordentlichen Gerichten einzureichende Klage ist in der Regel gegen den zu richten, zu dessen Gunsten die Verwaltungsentscheidung ergangen ist, so bei Streitigkeiten über das Benutzungsrecht am fremden Grunde und die Entschädigungspflicht, bei Widersprüchen in: Umwandelungsver- fahren. Die Klage auf Aufhebung des Beschlusses, durch den das