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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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treibnng der rückständigen Abgaben und Steuern im Zwangswege ist Sache der Bergbehörde. Sie hat ferner bei Streitigkeiten zwischen Schürfer oder Bergbautreibenden und Grundeigentümer oder anderen Bergbautreibenden über das Benutzungsrecht darüber beschlußinäßig zu entscheiden. Handelt es sich um Eingeborenenland, so ist für diese Entscheidung ausnahmsweise der Bezirksamtmann zuständig. Sie hat ferner Anträge und Erklärungen über Bergrechtsverhältnisse zu Protokoll entgegenzunehmen und zur Evidenthaltung des Berg­grundbuches mitzuwirken. Die Bergbehörde ist außerdem Berg­polizeibehörde (s. darüber unten).

Die Bergbehörde ist eigentlich als Zentralbehörde je für ein ganzes Schutzgebiet gedacht und als solche auch zur Vornahme aller die Bergrechtsverhältnisse eines Schutzgebietes betreffenden Ge­schäfte zuständig. Bei der großen Ausdehnung der Schutzgebiete und den schwierigen Verkehrsverhältnissen hat sich das Bestreben nach Zentralisierung in der Praxis aber nicht durchführen lassen. Daher ist durch Gouverneursverordnungen ein Teil der Verwal­tungsgeschäfte den örtlichen Behörden überwiesen worden. Nach der Verordnung des Gouverneurs von Ostafrika vorn 27. Juli 1906 (DKBl. 627) und der gleichlautenden Verordnung des Gouver­neurs von Kamerun vom 6. März 1908 (DKBl. 458) sind zur Ent­gegennahme von Zahlungen, von Anzeigen, von Anträgen auf Umwandelung von Schürffeldern, zur Einrichtung und Führung der Schürfregister und zur Handhabung der Bergpolizei die örtlichen Verwaltungsbehörden (Bezirksamtmann, Resident, Militärstations­chef) für zuständig erklärt. Ebenso hat der Gouverneur von Neu- Guinea durch Verordnung vom 10. Mai 1906 bestimmt, daß zur Entgegennahme der in 28, 30, 37, 58, 88 bezeichneten Anzeigen und Erklärungen und zur Führung der in §§ 86, 87 geregelten Polizeiaufsicht über das Schürfen und den Bergbaubetrieb die ein­zelnen Bezirksämter zuständig sind.

e) Die Bergpolizei.

Die Bergpolizei erstreckt sich nach § 88 insbesondere auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der Beamten und Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten