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(RGBl. 237) das Kolonialamt getreten ist. Der Reichskanzler kam: die auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse, die nicht durch die Bergverordnung selbst geregelt worden sind, für alle Schutzgebiete einheitlich oder für einzelne regeln. Auf Grund dieser Ermächtigung sind die schon besprochenen Ausführungsverordnungen zur Bergverordnung ergangen, die hauptsächlich das Bergwerkseigentun: als Gegenstand des Rechtsverkehrs behandeln (s. S. 52 ff.). Der Reichskanzler kann ferner noch andere Mineralien als die in: § 1 bestimmten der Bergverordnung unterwerfen, d. h. für bergbaufrei erklären (s. S. 54 ff.). Er kann außerdem die Fristen der Bergverordnung verlängern, die Zuständigkeit der Behörden regeln (s. oben S. 80); das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine und auf angeschwemmten Lagerstätten lagernde Edelmineralien abweichend regeln (s. unten S. 36), die Lösung von Schürfscheinen anordnen, die Zahl der Schürffelder beschränken und die Abgaben erhöhen oder ermäßigen (s. oben S. 77). Der wichtigste Bestandteil des Verordnungsrechtes des Reichskanzlers ist die Befugnis, Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete zu erteilen (s. unten S. 90 ff.).
b) Die Bergbehörden.
Die Führung der auf das Bergwesen bezüglichen Geschäfte obliegt zunächst den Gouverneuren der einzelnen Schutzgebiete als Zentralbehörden für die ganze Schutzgebietsverwaltung. Durch § 2 der AusfVdg. zur Bergvdg. sind die Gouverneure ermächtigt, die Führung dieser Geschäfte besonderen Bergbehörden zu übertragen und über die Einrichtung dieser Behörden die nötigen Bestimmungen zu erlassen. Aus Grund dieser Ermächtigung sind für Südwestafrika 2 Bergbehörden in Windhuk und Lüderitzbucht (vgl. Vdg. von: 8. Februar 1910 DKBl. 263), für Ostafrika eine in Daressalam (Vdg. von: 27. Juli 1906 DKBl. 626), für Kamerun eine in Buea (Vdg. von: 22. August 1907 DKBl. 1908 S. 457) errichtet worden. Der Name des Beamten, der die Geschäfte der Bergbehörde jeweils führt, ist bekannt zu machen. Der schriftliche Verkehr der Bergbehörde findet ohne Inanspruchnahme des Gouverneurs statt. In