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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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nicht wie die für Benutzung fremder Grundstücke kontraktlich oder quasikontraktlich, sie beruht auch nicht auf einem Verschulden des Bergbautreibenden, sondern wie die Schadensersatzpflicht des Reichs­haftpflichtgesetzes allein auf der Tatsache des Betriebes und des Kausalzusammenhanges mit diesem Betriebe. Werden durch den Bergwerksbetrieb Gebäude oder andere Anlagen beschädigt, die zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhn­licher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, so ist der Bergbautreibende zum Ersatze dieses Schadens nicht verpflichtet. Er muß dafür aber den Schaden ersetzen, der dem Grundeigentümer- aus der Notwendigkeit entsteht, im Hinblick auf die drohende Ge­fahr die ernstlich beabsichtigte Errichtung eines Gebäudes oder einer Anlage zu unterlassen. Wird diese Absicht aber nur behauptet, um diesen Schadensersatzanspruch zu erhalten,, so ist der Bergbautreibende auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet (§H 20, 84). Diese Scha­densersatzansprüche verjähren in 3 Jahren vom Zeitpunkte der Kenntnis an; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren.

6. Steuern, Abgaben und Gebühren.

Der Bergwerksbetrieb ist vom Staate von jeher als willkom­mener Gegenstand der Besteuerung betrachtet worden. Die Absicht, von: Bergwerksbetriebe möglichst große Abgaben zu erzielen, mag auch im Mittelalter als Hauptgrund zur Einführung des Bergregals an Stelle der altdeutschrechtlichen Bergbaufreiheit geführt haben und der Bergwerksbetrieb ist auch nach Aufgabe des Regalitäts- grundsatzes noch längere Zeit mit starken Sondersteuern belastet gewesen. In Preußen sind durch das Gesetz vom 14. Juli 1893 ^ (Preuß. GesSlg. 119) die besonderen staatlichen Bergwerksabgaben außer Hebung gesetzt" worden. Damit ist die Folgerung aus der Aufhebung des staatlichen Bergregals gezogen worden, während die in Preußen bestehenden Privatregale weiter zur Erhebung von be­sonderen Bergwerksabgaben berechtigen.

Während also die besonderen Bergwerksabgaben im Rechts­gebiete der deutschen Bergrechte auf das Bergregal zurückzuführen sind, sind die nach der Bergverorduung in den Schutzgebieten zu