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5. Das Rechtsverhältnis zwischen Bergbautreibenden und Grundeigentümern und den Bergbautreibenden untereinander.
a) Rechtsverhältnis zwischen Bergbautreibenden und Grundeigentümern.
Das Schürfrecht und das Bergwerkseigentum geben den: Berechtigten nicht nur das Recht, die auf fremdem Grund und Boden lagernden Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, sondern auch das Recht, die fremden Grundstücke selbst zu benutzen. Die Trennung der Mineralien vom Eigentume des Grundeigentümers und die Einführung der Bergbaufreiheit haben dieses Benutzungsrecht mit Notwendigkeit zur Folge; ohne dieses Recht wäre ein Bergwerksbetrieb gar nicht möglich. Aus dem Zusammentreffen des Bergwerkseigentums mit dem Grundeigentume in demselben räumlichen Bereiche ergibt sich aber ein Widerstreit der beiden Rechte, dessen Beilegung Gegenstand der bergrechtlichen Regelung ist. Auch die Bergverordnung regelt die aus diesem Zusammentreffen sich ergebenden Rechtsverhältnisse sehr eingehend. Sie hat dabei die einschlägigen Bestimmungen des Preuß. allg. Berggesetzes übernommen, ist aber in der Zuteilung von Rechten an Schürfer und Bergwerkseigentüm-er über das preuß. allg. Berggesetz im Anschluß an das britisch-afrikanische Bergrecht noch hinausgegangen.
Das Benutzungsrecht ist auf Seite der Berechtigten nur durch die Notwendigkeit der Benutzung zu bestimmten Zwecken des Schürf- und Bergwerksbetriebes begrenzt. Der Benutzungsanspruch wird also nicht nach dem Gutdünken des Berechtigten bestimmt; sondern nur, soweit die Benutzung des fremden Grundes zu bestimmten Zwecken notwendig ist, ist ein Benutzungsanspruch gegeben. Diese Zwecke zählt die Bergverordnung für das Benutzungsrecht des Schürfers in § 12 im einzelnen auf, während sie für den Bergwerksbetrieb in § 76 allgemein dahin bestimmt sind, daß ein Benutzungsrecht gegeben ist, soweit „für den Betrieb des Bergbaus einschließlich der dazugehörigen Anlagen" die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig ist. (Das preuß. allg. Berggesetz hat gerade umgekehrt für das Benutzungsrecht des Schürfers die einzelnen
Zwecke nicht aufgeführt, wohl aber für das des Bergbautreibenden.)
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