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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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d) Das Rechtsverhältnis zwischen mehreren Bergbautreibenden

untereinander.

Die Möglichkeit rechtlicher Streitfälle zwischen mehreren Berg­bautreibenden ist in den Schutzgebieten sehr gering. Einmal aus tatsächlichen Gründen, weil der Bergwerksbetrieb in den Schutz­gebieten noch nicht so häufig ist, daß solche Streitfälle oft vorkommen könnten und weil in vielen Fällen Bergwerksberechtigungen für größere Gebiete bestehen. Dann aber auch aus rechtlichen Gründen, weil durch die Besonderheit des kolonialen Bergrechtes, daß das Bergwerkseigentum nicht auf einzelne Mineralien, sondern entweder für alle oder für alle gemeinen Mineralien erworben wird, ein Zusammentreffen von mehr als 2 Schürfern oder Bergbautreiben­den ausgeschlossen ist. Das ist nur dann möglich, wenn ein Feld zuerst als gemeines Feld belegt und umgewandelt worden ist, und dann von einem anderen das gleiche Feld noch als Edelmineralfeld belegt wird. Dies wird aber auch nur selten vorkommen. Wenigstens vorläufig ist das Augenmerk der Schürfer hauptsächlich noch auf Edelminerälien gerichtet. Die Felder werden daher in der Regel von vorneherein als Edelminerälfelder belegt werden. Treffen zwei solche Rechte in einem Bergbaufeld zusammen, so hat der am ge­meinen Bergbaufeld Berechtigte einen Anspruch auf die Gewinnung der gemeinen Mineralien, der am Edelmineralbergbaufeld Berech­tigte einen Anspruch auf Gewinnung der Edelminerälien. Diese Scheidung würde den Bergwerksbetrieb jedes der beiden Berech­tigten aber erheblich erschweren. Daher gibt § 56 jedem der beiden Berechtigten das Recht, die Mineralien der anderen Berechtigung mitzugewinnen. Die mitgewonnenen fremden Mineralien müssen aber auf Verlangen und gegen Erstattung der Gewinnungskosten dem Berechtigten herausgegeben werden. Dies gilt nicht nur für die Mitgewinnung fremder bergbaufreier Mineralien, sondern auch von Mineralien, die nicht bergbaufrei, also Eigentum des Grundstücks­eigentümers sind. Auch diese, z. B. Marmor, dürfen mitgewonnen werden, müssen dem Grundstückseigentümer aber auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten herausgegeben werden.

Rechtliche Beziehungen zwischen benachbarten Bergbautreiben­den kennt die Bergverordnung nur in einem Falle, im Falle des