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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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streckungsverfahren die bereits gewonnenen Mineralien nicht rnit- »mfaßt. Die Vorschriften der 172 bis 184 ZVG. über die Zwangsversteigerung und -Verwaltung in besonderen Fällen gelten auch für das Bergwerkseigentum. Die übrigen Paragraphen ent­halten nur Formvorschriften. Nach § 76 des preußi Ges. über die freiw. Gerichtsbarkeit gelten diese Formvorschriften der Art. 18 and 20 preuß. AGzZVG. auch für das Verfahren der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung des Bergwerkseigentums.

Diese Vorschriften über die Zwangsversteigerung des Berg­werkseigentums gelten nicht nur bei der Zwangsvollstreckung auf Grund eines vollstreckbaren Titels, sondern auch für die Zwangs­versteigerung in dem Verfahren auf Aufhebung des Bergwerks­eigentums nach HH72ff., wenn auf Antrag eines dinglich Berech­tigten, des Bergwerkseigentümers oder der Bergbehörde die Zwangs­versteigerung angeordnet wird.

lr) Die Zwangs enteigmmg des Bergwerkseigentmns.

Die Bergverordnung enthält nicht wie das preuß. allg. Berg­gesetz besondere Bestimmungen über das Rechtsverhältnis des Berg­werkseigentums zu öffentlichen Verkehrsanstalten, wenn sie in dem­selben Gebiete widerstreitend zusammentreffen. Nach der Ver­ordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutz­gebieten Afrikas und der Südsee vorn 14. Februar 1903 (RGBl. 2?) kann das Bergwerkseigentum aber aus Gründen des öffent­lichen Wohles für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen Geldentschädigung entzogen oder beschränkt werden. Nach § 19 der Enteignungsvdg. erwirbt der Unternehmer das Recht, das ihm durch den Beschluß der das Enteignnngsverfahren leitenden Behörde zugesprochen worden ist. Das Bergwerkseigentum geht also mit der Enteignung nicht unter, sondern auf den Enteigner über. Trotz seines Weiterbestandes wird das enteignete Bergwerkseigentum mit der Zustellung des Ent- eigmmgsbeschlusses frei von aller: Rechten, die an ihn: bestehen.

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