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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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anzunehmen, daß auch das vorschriftsmäßige Weiterbestehen der Merk- und Eckmale eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der Schließung des Feldes ist und daß mit der Entfernung eines solchen Males durch den Beleger die Schließung wieder aufhört, ebenso wenn ein Mal durch elementare Einflüsse vernichtet oder beschädigt wird, ohne daß der Beleger für vorschriftsmäßige Wiederherstellung sorgt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Beleger sein Recht am Schürfselde nicht nur durch die ausdrückliche Verzichtserklärung gegen­über der Bergbehörde gemäß § 31 aufgeben kann, sondern daß er dies auch stillschweigend tun kann, indem er die Merk- oder Eckmale absichtlich entfernt. Dagegen ist nachträglich eintretende Mangel- haftigkeit der Gräben ohne Belang für die Fortdauer der Schließung, da, wie oben ausgeführt, schon ihre vorschriftsmäßige Herstellung keine Voraussetzung für den Eintritt der Schließung war. Hört die Schließung des Feldes aus irgend einem Grund auf, so muß der Beleger die Merkmale und Eckzeichen in deutlich erkennbarer Weise entfernen, widrigenfalls die Bergbehörde die Zeichen auf seine Kosten entfernen lassen kann.

Durch die Belegung eines Schürffeldes übernimmt der Beleger keine weitere Verpflichtung, als die Schürffeldgebühr zu bezahlen. Er hat also vor allem keine Betriebspflicht, wie nach britisch-afri­kanischem Rechte, nach dem der Beleger wenigstens an 7 Tagen des Monats Schürfarbeiten vornehmen muß.

3. Erwerb und Verlust des Bergwerkseigentums.

Das Bergwerkseigentum kann entweder als ursprüngliches oder als abgeleitetes erworben werden. Der ursprüngliche Erwerb des Bergwerkseigentums fällt mit seiner Entstehung zusammen und ist Gegenstand der bergrechtlichen Regelung. Das nach den Vorschriften des Bergrechtes entstandene Bergwerkseigentum ist Gegenstand des Rechtsverkehrs wie alle anderen Rechte und Sachen. Mit dem Berg- werkseigentume als Gegenstand des Rechtsverkehrs hat das Berg­recht nichts zu tun; es unterliegt in dieser Beziehung den gewöhn­lichen bürgerlichrechtlichen Vorschriften. Diese sollen im Anschluß an die Vorschriften über den ursprünglichen Erwerb erörtert werden.