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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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§) Die Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentnms.

Als Gegenstand des Rechtsverkehrs unterliegt das Bergwerks- eigentum auch der Zwangsvollstreckung und zwar gelten für die Zwangsvollstreckung des Bergwerkseigentums in den Schutzgebieten nach § 1 Ziff. 3 AusfVdg. z. Bergvdg. die in Preußen für die, Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentum geltenden Vor­schriften. In Preußen gelten für die Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentum nach § 50 Abs. 2 und 3 preuß. allg. Bergges. die für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit für das Bergwerkseigentum nicht etwas anderes bestimmt ist. Welches Gesetz bei der Zwangsvollstreckung in Grund­stücke anzuwenden ist, hängt in Preußen nach § 1 EGzZVG. und Art. 48 preuß. AGzZVG. davon ab, ob das betreffende Grundstück eingetragen ist. Ist das Grundstück eingetragen, so gilt das Zwangsversteigerungsgesetz; ist es nicht eingetragen, so gilt das preuß. Gesetz betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- ^ mögen vorn 18. Juni 1883 (Preuß. GesSlg. S. 131). Entsprechendes gilt für das eingetragene und nicht eingetragene Bergwerkseigentum in Preußen und in den Schutzgebieten mit der Maßgabe, daß für das eingetragene Bergwerkseigentum außerdem noch die auf Grund der Art. 67, 218 EGzBGB. und § 2 EGzZVG. erlassenen Art. 1527 preuß. AGzZVG. und Art. 76 preuß. Ges. über die freiw. Gerichtsbarkeit vorn 21. September 1859 (preuß. GesSlg. 249), für das nicht eingetragene Bergwerkseigentum die Sonderbestim- nrungen der HH 157161 des preuß. Ges. vorn 18. Juni 1883 gelten. Zu derrr gleichen Ergebnis kommt auch die Verordnung des Gou­verneurs von Südwestafrika zur Grundstücksverordnung vorn 23. Mai 1903 (DKG. Bd. 7 S. 114). Die Art. 1527 preuß. AGzZVG. und die 157161 des preuß. Ges. vorn 18. Juni 1883 decken

sich inhaltlich und enthalten die neben den allgemeinen Bestim­mungen der Zwangsversteigerungsgesetze für das Bergwerkseigeu- turn geltenden besonderen Bestimmungen. Die wichtigsten davon sind die, daß die Ansprüche der Arbeiter und Betriebsbearnten auf rückständige und laufende Lohnzahlungen wegen der laufenden und 1 Jahr rückständigen Beträge ein Vorrecht auf Befriedigung in der 2. Klasse haben und daß die Beschlagnahme irrr Zwangsvoll-