rechtlicher Handlungen. Die bürgerlichrechtliche besteht in der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung des Vertrages, die bergrecht- liche in der Bestätigung des Vertrages durch die Bergbehörde. Mit der Unterzeichnung der Bestätigungsurkunde entsteht das Bergwerkseigentum in dem geänderten Umfange. Die Bestätigung darf nur Hersagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses oder Rechte Dritter entgegenstehen. Zu diesen Rechten Dritter gehören auch die aus dinglichen Belastungen des Bergwerkseigentums hervorgehenden Rechte wie Hypotheken- und Grundschuldrecht. Wieweit solche Rechte einer Vereinigung, Teilung oder Grenzänderung entgegenstehen, wird nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden können. Steht dies Recht eines Dritten im einzelnen Falle tatsächlich einer Änderung des Bergwerkseigentums entgegen, so darf die Bestätigung nur mit Zustimmung des betroffenen Berechtigten erteilt werden.
f) Das Berggrundbuch.
Aus der Geltung des materiellen Grundstücksrechtes des BGB. für das Bergwerkseigentum ergab sich von selbst die Notwendigkeit, auch das formelle Grundstücksrecht der GBO. auf das Bergwerkseigentum anzuwenden. Die Voraussetzung für die Anwendung des formellen Grundstücksrechtes ist die Anlegung eines Grundbuches für das Bergwerkseigentum. Die Anlegung eines solchen Grundbuches ist angeordnet und geregelt 1. in H 1 Ziff. 2 AusfVdg. zur Bergvdg. mit § 50 Abs. 2 und 3 des preuß. allg. Bergges. und der Grund- stücksvdg. vom 21. November 1902; 2. in § 1 Ziff. 4 AnsfVdg. zur Bergvdg. mit Art. 22—26 und 28 preuß. AGzGBO.; 3. in §1 Ziff. 5 AusfVdg. zur Bergvdg. mit der AusfVdg. zur Grundstücksvdg. vom 30. November 1902 (DKBl. 568).
1. Wieweit Grundstücksverordnung und BGB. gelten, ist schon iu den beiden Abschnitten c und ä gesagt worden. Hier sei nur noch besonders hervorgehoben, daß für die Entstehung des Bergwerkseigentumsrechtes des ursprünglich Berechtigten die Eintragung in das Berggrundbuch natürlich keine Voraussetzung bildet. Das Recht des ursprünglich Berechtigten ist mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Umwandelungsurkunde begründet (§ 49). Erst