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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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gesetzlichen Servitut beigelegt, die auch ohne Eintragung wirkt. Die nach dem preußischen Landrechte bestrittene Frage nach dem Um­fange des Nießbrauchrechtes am Bergwerkseigentume ist seit der Geltung des BGB. (§8 99 Abs. 2, 100, 1030, 1068 BGB.) dahin entschieden, daß der Nießbrauchs nicht nur einen Anspruch auf die Zinsen aus der Ausbeute, sondern auf die Ausbeute selbst hat.

Bei dem nicht in das Berggrundbuch eingetragenen Bergwerks­eigentum ist entsprechend 8 22 Grundstücksvdg. nur eine Belastung mit Hypotheken und Grundschulden möglich; die Erteilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes ist dabei immer ausgeschlossen. Da das Bergwerkseigentum selbst nicht eingetragen ist, kann natür­lich auch die Entstehung der Hypothek oder Grundschuld von der Eintragung ins Berggrundbuch nicht abhängig sein, und da ein dem Landregister für nicht eingetragene Grundstücke entsprechendes Re­gister für nicht eingetragenes Bergwerkseigentum nicht geführt wird, bleiben die Pfandrechte am nicht eingetragenen Bergwerkseigentume ohne jede Eintragung. Sie entstehen also nach 8 18 Abs. 2 Grund- stücksvdg. allein auf Grund der gerichtlich oder notariell beglaubigten Einigung der Vertragsteile.

Für die Belastung des Bergwerkseigentums Eingeborener gilt das Gleiche wie für seine Veräußerung; sie kann von besonderen Bedingungen oder einer Genehmigung abhängig gemacht oder ganz untersagt werden (s. unten S. 51, 55). Nach 8 6 Ziff. 3a Grund- stücksvdg. können zugunsten der Eingeborenen und anderen Farbigen andere Formen dinglicher Belastung, als sie dem BGB. bekannt sind, für das Bergwerkseigentum der Eingeborenen zugelassen werden.

e) Konsolidation, Grenziindernng nnd Teilung des Bergwerks eigentmns.

Der Erwerb von Bergwerkseigentum durch Vereinigung meh­rerer Bergbanfelder zu einen: Ganzen oder durch Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern und die Teilung eines Bergbaufeldes in mehrere selbständige Felder stehen in der Mitte zwischen dem bergrechtlichen und bürgerlichrechtlichen Erwerbe von Bergwerkseigentum. Dementsprechend vollzieht sich die Ände­rung auch durch ein Zusammenfallen bergrechtlicher und bürgerlich-