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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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stücksvdg. in Kraft geblieben. Auf Grund der Grundstricksver­ordnung sind auch neue Gouverneursverordnungen ergangen, wie die des Gouverneurs von Südwestafrika vorn 23. Mai 1903 (DKG. Bd. 7 S. 114), nach der zur Veräußerung und dinglichen Belastung von Eingeborenengrundstricken die Genehmigung des Gouverneurs notwendig ist. Das Gleiche bestimmt § 2 der Verordnung des Gou­verneurs von Kamerun vom 27. Dezember 1907 für Kamerun. Diese für Eingeborenengrundstücke geltenden Beschränkungen gelten entsprechend für das Bergwerkseigentum der Eingeborenen. In Togo ist für das Bergwerkseigentum der Eingeborenen selbst eine solche einschränkende Verordnung ergangen (s. oben S. 31). Die Eingeborenen sind also nicht bloß beim Erwerb fremden Bergwerks­eigentunis nach § 2 Abs. 2, sondern auch bei der Veräußerung ihres eigenen Bergwerkseigentums Beschränkungen unterworfen.

ck) Dingliche Belastung des Bergwerkseigentums.

Auch für die dingliche Belastung des Bergwerkseigenlums gilt die Grundstücksberordnung entsprechend, d. h. das BGB., soweit sich aus der Grundstücksverordnung oder Bergverordnung nicht etwas anderes ergibt. Das Bergwerkseigentum kann daher grundsätzlich mit allen Formen der Dienstbarkeiten, Verpfändungen, Reallasten und sonstigen dinglichen Lasten belastet werden, die das BGB. kennt. Bei dem in das Berggrundbuch eingetragenen Bergwerks­eigentümer ist neben der Einigung auch die Eintragung des dinglichen Rechtes in das Berggrundbuch zur Entstehung des Rechtes nach §873 BGB. notwendig. Die Bergverordnung gibt, wie die meisten deutschen Berggesetze, dem jeweiligen Grundstückseigentümer ein dingliches Vorkaufsrecht bezüglich der Grundstücksteile, die früher zum Grundstücke gehörten und die der Schürfer oder der Berg­werkseigentümer durch Grundabtretung oder Zwangsenteignung zu bergbaulichen Zwecken erworben hat und die Bestandteile des Berg­werks geworden sind. Nach § 1 Ziff. 1 AusfVdg. zur Bergvdg. mit Art. 22 Nr. 1 preuß. AGzBGB. bedarf dieses dingliche Vorkaufsrecht zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Berggrundbuches nicht der Eintragung ins Berggrnndbuch. Dem Vorkaufsrechte ist also die Eigenschaft einer