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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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Dieser Aufhebungsbeschluß ist wieder allen bekannten dinglich Be­rechtigten und dem Bergwerkseigentümer besonders, außerdem auch noch öffentlich bekannt zu machen. Mit der Rechtskraft dieses, nicht im Rechtswege, sondern nur im Wege der Verwaltungsbeschwerde anfechtbaren Aufhebungsbeschlusses gehen alle Rechte an dem Berg­werke unter, also sowohl das Bergwerkseigenlum als auch die son­stigen dinglichen Rechte, mit denen es belastet war. Untergehen kann aber nur der unkörperliche Teil des Bergwerkseigentums und seiner Bestandteilsrechte, also das Mineralgewinnungsrecht und das Recht, bergbauliche Anlagen zu errichten. An den körperlichen Gegenständen des Bergwerkseigentums, den beweglichen und un­beweglichen Bestandteilen des Bergwerkes und seinen Zubehörstücken, z. B. Hüttenwerken, Eisenbahnen, Schachtbauten, bleibt das Eigen­tum des bisherigen Bergbauberechtigten bestehen und soweit sie Gegenstand dinglicher Belastung waren, bleiben auch diese dinglichen Rechte an ihnen bestehen. Das Eigentumsrecht des bisher Berg­bauberechtigten ist allerdings durch die Vorschrift des § 68 beschränkt, daß er die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes, der unterirdischen Fahr- und Betriebsvorrichtungen und der sonstigen Anlagen nur soweit wegnehmen darf, als der Wegnahme nach Ent­scheidung der Bergbehörde polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit die Wegnahme nach dieser Entscheidung nicht gestattet wird, werden diese Anlagen ebenso wie nach preußischem Bergrechte als aufgegeben zu betrachten sein und gehen dann als Bestandteile des Grundstückes in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Mit dem Untergänge des Bergwerkseigentums fällt das Berg­baufeld wieder ins Bergbaufreie. An ihm kann durch Belegung als Schürffeld und Umwandlung von jeden: neues Bergwerks­eigentun: erworben werden. Will der neue Bergwerkseigentümer die nach der Entscheidung der Bergbehörde in: Grundstück ver­bliebenen Vorrichtungen für seinen neuen Betrieb benutzen, so muß er sie von: Grundeigentümer erwerben.

e) Abgeleiteter Erwerb des Bergwerkseigentums.

Das auf bergrechtlichen: Wege begründete Bergwerkseigentum ist in: deutschen Bergrechte allgemein den unbeweglichen Sachen