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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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3. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist, wenu ein Widerspruch nicht eingelegt worden ist; nach der endgültigen Erledigung der Wider­sprüche, wenn solche angemeldet waren und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Bergbehörde erhoben worden ist, entscheide! die Bergbehörde über die Umwandelung des Schürffeldes in ein i Bergbaufeld. Diese Entscheidung ist nur mit der Verwaltuugs- ; beschwerde anfechtbar. Mit dem Eintritte der Unanfechtbarkeit dieser i! Entscheidung stellt die Bergbehörde über die Umwandelung eine i Urkunde aus, die über die Person des Berechtigten und das Berg­baufeld bestimmte Angaben zu enthalten hat. Mit der Unterzeich­nung dieser Urkunde durch die Bergbehörde ist das Bergwerkseigen­tum für den Berechtigten begründet und erlöschen alle ihm ent­gegenstehenden und nicht besonders vorbehaltenen Rechte, ohne - Unterschied, ob für sie ein förmlicher Widerspruch erhoben war oder ! nicht (§§ 4749). Dieses Umwandelungsverfahren entspricht dein in den Ausführungsbestimmungen vorn 12. August 1902 zu tbe Last -Vtricu, Uinin§ UexulLtions geregelten Verfahren des britisch-afri- ; kanischen Bergrechtes. Von dem formellen Verleihungsverfahren des preuß. allg. Berggesetzes unterscheidet es sich hauptsächlich da- ^ durch, daß nach diesem Gesetze die öffentliche Ausschreibung und ^ der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten erst nach Begründung ! des Bergwerkseigentums stattfindet, nach kolonialem Bergrechte ^ aber schon vorher. !

d) Die Aufhebung des Bergwerkseigentums.

Wie der ursprüngliche Erwerb des Bergwerkseigentums mit seiner Entstehung zusammenfällt, so hat auch die Aufhebung des Bergwerkseigentums nicht nur den Verlust des Bergwerkseigentums für den bisher Berechtigten, sondern den Untergang des Rechtes selbst zur Folge. Das Bergwerkseigentum selbst geht unter mit den Nebenrechten, die als Bestandteile zu ihn: gehören. Mit dem Untergänge des Bergwerkseigentums, das im Rechtsverkehr als unbewegliche Sache gilt und als solche Gegenstand dinglicher Be­lastung sein kann, haben solche dinglichen Belastungen auch ihre rechtliche Unterlage verloren und es gehen daher auch alle dinglichen Rechte an dem aufgehobenen unkörperlichen Bergwerkseigentume unter.