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») Der ursprüngliche Erwerb.
Der Anspruch auf den Erwerb von Bergwerkseigentum ist, wie oben ausgeführt, neben der Ausschließung anderer vom Aufsuchen von Mineralien der wesentliche Inhalt des Rechtes am Schürfselde. Der an einem Schürfselde Berechtigte kann nach § 37 jederzeit beanspruchen, daß das Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbanfeld umgewandelt werde und da durch diese Umwandlung zusammen mit der Beurkundung der Umwandlung durch die Bergbehörde nach 8 49 für den Berechtigten das Bergwerkseigentum begründet wird, bildet also das Recht am Schürffeld die einzige rechtliche Voraussetzung für den Erwerb von Bergwerkseigentnm. Darin unterscheidet das koloniale Bergrecht sich grundlegend von dem preußischen und auch von dem britisch-afrikanischen Bergrechte. Während nach § 15 preuß. allg. Berggesetz Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist, „daß ein Mineral an einem bestimmt bezeichneten Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung vor der Mutung (— Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum) entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine z»r wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint", ist es für das koloniale Bergrecht ganz gleichgültig, ob ein Fund gemacht worden ist, ob Mineralien in dem zukünftigen Bergbaufelde überhaupt vorkommen oder nicht. Diese Abweichung von den im deutschen Rechtsgebiete geltenden bergrecht- lichen Vorschriften erschien dem Gesetzgeber so wichtig, daß er es für nötig hielt, sie im Gesetze besonders hervorzuheben, indem erste in 8 37 ausdrücklich betonte, daß der Anspruch auf Umwandlung „auch ohne den Nachweis eines Fundes" gegeben ist. An die Stelle des deutschrechtlichen Vorrechtes des ersten Finders und Muters ist damit im kolonialen Bergrechte das Vorrecht des ersten Belegers getreten. Da das deutsche koloniale Bergrecht in diesem Punkte auch von dem britisch-afrikanischen Bergrechte abweicht, das ihm gerade bei den übrigen Vorschriften über Belegung und Umwandlung der Schürf- felder als Vorlage gedient hat, kann diese Besonderheit des deutschen kolonialen Bergrechtes nicht allein damit erklärt werden, daß die Prüfung eines Fundes und seiner Abbauwürdigkeit durch die Behörden