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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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im fremden Schürf- oder Bergbaufelde Hilssbaue errichten. Unter Hilfsbnu sind Stollen, Schächte znr Luftzufuhr und Wasserableitung, Tunnels zur Mineralbeförderung u. a. zu verstehen. Das Recht zur Errichtung von Hilfsbauen ist aber nur im freien Feld unbegrenzt; im fremden Schürf-und Bergbaufelde ist es begrenzt einmal durch den Zweck des Hilfsbaues nur zur Errichtung von Hilfsbauen, die der Entwässerung, der Bewetterung oder dem vorteilhafteren Betriebe des Bergwerkes dienen, kann die Befugnis durch die Bergbehörde erteilt werden, dann durch das Interesse des belasteten Feldes der Betrieb in dein fremden Felde darf nicht gestört oder gefährdet werden (§ 53). Die Nebenberechtigung auf den Hilfsbau bildet auch im preuß. allg. Berggesetz einen Bestandteil des Bergwerkseigentums. Nach § 60 Abs. 3 dieses Gesetzes, der nach § 1 Ziff. 2 AusfVdg. auch für das koloniale Bergrecht gilt, gilt der Hilfsbau als Bestandteil des berechtigten Bergwerkes oder der mehreren berechtigten Berg­werke, wenn sich die Eigentümer mehrerer Bergwerke zur gemein­schaftlichen Anlage vereinigt haben. Er bedarf, wenn der Hilfsbau- berechtigte den Besitz erlangt hat, nicht der Eintragung ins Grund­buch, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wirksam zu sein. Zum Bergwerkseigentume gehört endlich auch noch das Recht, das in dem Bergbaufelde vorhandene oder ihm künstlich zugeführte Wasser zu bergbaulichen Zwecken zu verwenden, soweit die Bergebehörde dies bestimmt. Diese Bestimmung gilt nicht nur für das im Bergwerke selbst, sondern auch für das an der Oberfläche des Grundstückes vorhandene Wasser.

2. Vorn Schürfen.

a) Begriff und Umfang des Schürfrechtes.

Unter Schürfen versteht man das Aufsuchen von Mineralien auf ihren natürlichen Lagerstätten durch bergmännische Arbeiten, wie graben, bohren usw.

Neben dem Satze des § 1:Die nachstehend bezeichneten Mi­neralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers aus­geschlossen", enthält § 10:Die Aufsuchung der in § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Lagerstätten ist einem jeden ge­stattet" die wichtigste Bestimmung der ganzen Bergverordnung.