Druckschrift 
Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

38

vielmehr nur zu Probe-, Versuchs- und zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen darf. Ver­fügt der Schürfer ohne Genehmigung der Bergbehörde über diese Mineralien zu anderen Zwecken, so macht er sich strafbar und musi außerdem den Wert der Mineralien an die Bergbehörde herausgeben. Diese Besonderheit des kolonialen Bergrechtes ist durch das offene Vorkommen von Edelsteinen und von gediegenem Golde auf ange- schwemmten Lagerstätten veranlaßt.

k) Das Recht am Schürffelde.

Das Schürfen ist einem jeden gestattet und an keinerlei recht­liche Voraussetzungen gebunden, weder an den Besitz eines Schürf- scheines, noch an eine besondere behördliche Erlaubnis. Dement­sprechend entstehen für den Schürfer aus der Tatsache des Schürfens keine Rechte gegenüber anderen Schürfern oder Bergbautreibenden. Das Schürfen ist ein rein tatsächlicher Vorgang; es gibt, wie eben ausgeführt, nicht einmal ein Eigentumsrecht an den dabei aufgefun­denen Mineralien. Jeder andere Schürfer kann unmittelbar an der Schürfstelle des ersten Schürfers zu schürfen beginnen und die gleichen Rechte gegen den Grundeigentümer (s. oben S. 37) auf Überlassung der Benutzung von Grund und Boden zu Schürfzwecken geltend machen wie der erste Schürfer.

Rechtliche Bedeutung erhält das Schürfen erst mit der Belegung eines Schürffeldes. Erst mit dieser Belegung hebt das Recht des Schürfers sich von dem allgemeinen, nicht auf dem subjektiven Rechte des einzelnen, sondern aus der Eigenschaft der Mineralien als berg- bausrei beruhenden Rechte, zu schürfen, heraus. Es entsteht ein Sonderrecht des Belegers am Schürffelde, das nicht identisch ist mit dem allgemeinen Schürsrechte auf Grund der Schürffreiheit; das im Gegenteil die Ausschließung der Schürffreiheit für alle anderen für Ort und Dauer der Belegung zur Folge hat. Neben dieser Aus- schließlichkeit des Rechtes am Schürffelde besteht der wesentliche In­halt dieses Rechtes darin, daß allein aus der Tatsache der Belegung eines Schürffeldes der Anspruch auf den Erwerb von Bergwerks­eigentum durch Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld entsteht. Solange ein Schürfer ein solches Schürffeld nicht belegt hat,