30
(Zum Sch. G. G. Z 63
zu verfahren haben. Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der Auftrag tritt im Sinne der 88 754 bis 757 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung.
Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person hat die in der Civilprozeßordnung dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen etwas Anderes bestimmt ist.
Die Ztz 760, 762, 763 der Civilprozeßordnung bleiben außer Anwendung. Der Beamte, von welchem die Zwangsvollstreckung angeordnet wird, hat jedoch Sorge dafür zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Gerichtsakten gebracht wird.
3. Wird bei der Gerichtsbehörde die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus- fertigung eines Urtheils oder eines anderen Titels (Civilprozeßordnung 88 794 bis 800, 829) beantragt, weil die Zwangsvollstreckung in dem Bezirk eines andern Gerichts zu erfolgen hat, so darf die vollstreckbare Ausfertigung in allen Fällen nur auf Anordnung des Bezirksrichters von dem Gerichtsschreiber ertheilt werden.
8 7.
Kostenwesen.
(Zu 810 der Verordnung, betr.die Rechtsverhältnisse in den deutschenSchutzgebieten.)
In Ansehung des Kostenwesens bleiben bis aus Weiteres die in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften in Geltung.
II.
t/a« erne Ue-'or'ck/runF
6o»v6?'NLll-'s, /-6^6/^e,rck ^us^6//u/rA6«, -u/rck ckas /vostsn-
roess/r, vom §. ,/u/r I^o/r ckem AS/rommem,
cka er/re -reue Usu/rF Ue7'07'ck?r^i?A r'm //mü/rc/: ar// ckr'ö
^4e/rck6i'u/?//6/r cke?' src/t F6A6»-
s^c/r. 6. 6. § 6.- Du/'c/? /vK/ss7^io/,6 /.-an/rj
8. für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 11 -
Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden beschränkt.