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H/?. 6. (7. F 6.- I-u-'e/r ^a/867'6c/,L l^67-07-c/-?r/NA' /uK/r?rs
7. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 10 .
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.^)
*) Ausfiihrungsbestimmungen für die Schutzgebiete.
I.
Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
8 4.
Zustellungen.
(Zu 8 10 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Deutschen Schutzgebieten.)
1. Die Vorschriften der 88 166 bis 168, 180 bis 198, 208 bis 213 der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben dafür zu sorgen, daß die Zustellungen mit der nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie find befugt, mit der Ausführung dauernd oder in bestimmten Fällen andere Personen zu beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den Gerichtsschreiber erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zu-