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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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Schutzgebietsgeseh

Sch.G.G. 8 1-

Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.

Sch.G.G. §2.

Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der 88 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsnlargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichts­barkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammen­gesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt.

K. G. G. §5.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (8 2 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November s867), durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt.^)

Ausfiihrnngsbestimmungen, betreffend die Gerichtsbehörden in den Zchutzgebieten.

I.

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichts­barkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.

Vom 25. Dezember 1900. (Kol. Bl. 1901 S. 1.)

Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird Folgendes bestimmt:

Schuhgebietsgesetz. 1