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lSch. G. G. 88 5 u. 6.;
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 2 . '
Den Eingeborenen werden im Sinne des H 4 und des H 7 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt.
Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme.
Sch. G. G. §5.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Sch. G. G. §6.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden;
2. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen
n) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der 88 56, 65 und des 8 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben,
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 5.
In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, Lei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in den: Jnselgebiete der Karolinen, Palan und Marianen