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(Zum Sch. G. G. Z 6.)
s-8'c//. 6. § 6'.- /-u^c/r /<6rse,'/re/,6 ^e--o^ck/ru??A La,r,r^
4. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im ß 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 7.
Die Gerichtsbarkeit in den znr Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im Z 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen gelten.
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s.8'c/,. 6. 6. § 6'.- Du-'c/i
5. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schürfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
§ 9.
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat.
6. die nach dem Gesetz über die Konsnlargcrichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Bcrufungs- und