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§ 10 .
Die ordnungswidrigen oder den städtischen Interessen zuwiderlaufenden Maßnahmen.
Mit der Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist weder in DSWA. noch in OA. der Umfang der Aufsichtsgewalt erschöpft. Die SVO. bestimmt in Z 78 Abs. 1, daß die Aufsichtsbehörde auch darüber zu wachen hat, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ordnungsmäßig zu erfolgen habe und K 27 Ziff. 46 StO. gibt der Aufsichtsbehörde das Recht, vorzugehen auch gegenüber Beschlüssen, die den städtischen Interessen zuwiderlaufen. StO. und SVO. stimmen sonach darin überein, daß das staatsaufsichtliche Einschreiten nicht auf die Fälle einer Rechtsnormverletzung beschränkt ist und damit hat die Aufsichtsbehörde gegenüber den meisten mutterländischen Gemeindeordnungen eine wesentliche Erweiterung ihrer Befugnisse zugestanden erhalten. Z 92 der schleswig-holsteinischen StO. spricht ausdrücklich aus, daß der Aufsichtsbehörde über die Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit keine Kognition zusteht und Schön vertritt m. E. für die meisten preußischen Gemeindeordnungen mit Recht den Standpunkt,^) daß in sämtlichen preußischen StO.en nunmehr auf Grund des K 15 des Zuständigkeitsgesetzes lediglich die Gesetzmäßigkeit der aufsichtlichen Prüfung untersteht. Dasselbe gilt für die bayerischen GemO.en und Baden. Die hannoverische StO. vom 24. Juni 1858 sieht dagegen in K 119 ausdrücklich u. a. ein Eingreifen der Staatsaufsichtsbehörde in die Vermögensverwaltung schon dann vor, wenn „angemessene Grundsätze" bei der Vermögensverwaltung nicht befolgt werden. Die StO. und SVO. gehen nicht so wert den Aufsichtsbehörden eine Kritik darüber einzuräumen, ob die Gemeinde einen zweckmäßigen oder unzweckmäßigen Gebrauch von ihren Befugnissen gemacht hat. Die frühere Fassung des H 79 im Entwurf zur SVO. „als im öffentlichen Interesse liegend" statt „im Gemeindeinteresse nötig" wurde auf Wunsch der Kommission zur Beratung des Entwurfes deshalb abgeändert, damit die Aufsicht nicht nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit geübt werde?') Wenn die Aufsichtsbehörde also auch nicht Maßnahmen beanstanden kann, die die Interessen anderer Körperschaften oder eines einzelnen verletzen, sondern lediglich solche, die die gemeindlichen Interessen beein- trächtigen bzw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, so kann sie doch auf Grund dieser Bestimmung auch die Einhaltung bloßer Verwaltungsgrundsätze erzwingen und Beschlüsse beanstanden, die sich vollständig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften bewegen, also weder
»") S. Hirth' s Annalen S. 843 Fußn. 2. A. A. für die StO. der 6 östl. Provinzen: Led ermann, der in Anm. 2 zu § 76 seines Kommentars bemerkt, daß auch Fragen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, sowie der Angemessenheit der städtischen Verwaltungshandlungen der Prüfung der ABehörde unterliegen. Für Bayern s. Seydel-Piloty S. 524 Fußn. 36; f. Baden: Born hak, Bibl. d, öffentl. Rechts S. 98
DSWAZtg. 1908 Nr. 17.
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