1. um die Gründung von staatlich sanktionierten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
2. um die Schlichtung von Streitigkeiten, die zwischen den beiden Parteien entstehen, entweder auf dem Wege des Einigungsverfahrens oder auf dem des obligatorischen Schiedsspruchs.
Seit dieser Zeit ist die Gesetzgebung vielfach um geändert worden, bis sie ihre letzte Form unter dem Titel „The Industrial Conciliation and Arbitration Act, 1908“ erhielt. Durch die Novelle vom 10. Oktober desselben Jahres erfuhr dieses Hauptgesetz noch eine Ergänzung.
b) Der Inhalt des Einigung^- und Schiedsgericlitsgesetzes
von 1908. 19 )
Zu den gewerblichen Angelegenheiten, die zum Gegenstände der schiedsgerichtlichen Verhandlung gemacht werden, gehören alle Fragen, welche betreffen:
1. die Arbeitslöhne der in einem Gewerbe beschäftigten Arbeiter;
2. die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder;
3. die Forderung der Mitglieder eines Arbeitgebervereins, das Recht zu haben, vorzugsweise die arbeitslosen Personen eines Arbeitervereins zu beschäftigen;
4. die Forderung der organisierten Arbeiter im Vorzug vor ihren nicht organisierten Kollegen beschäftigt zu sein;
5. jede Sitte und Gewohnheit, die mit irgendeiner gewerblichen Arbeit in Verbindung steht.
Die wichtigste von allen diesen der Zuständigkeit des Einigungsund Schiedsgesetzes angehörenden Fragen ist die des gerechten Lohnsatzes, der seiner Natur nach sich keineswegs in die starren Formen irgendeines Arbeiterschutzgesetzes hineinpressen läßt.
Der neuseeländische Gouverneur ernennt den Landes-Register- beamten (Registrar), der die Registerliste der angemeldeten Berufsvereine führt.
In dieser Registerrolle werden eingetragen: Arbeitgebervereine mit mindestens 3 Mitgliedern sowie Arbeitervereine nicht unter 15 Personen.
Die Satzungen der Vereine haben Bestimmungen betr.:
1. die Ernennung des leitenden Ausschusses, des Präsidenten, Sekretärs und der anderen Beamten;
19 ) Vgl. The labour laws of New-Zealand, Fifth editition, Wellington 1909, S. 98—169.