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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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sein; doch hat er auch das Recht, mit der Vornahme der Sühneversuche andere Personen dauernd oder wie in Kiautschou in bestimmten Fällen zu beauftragen.')

Die Strafverfügung und der Strafbescheid sind in der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Zwangs- und Straf­befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905") geregelt. Zu­ständig für ihren Erlaß sind die vom Reichskanzler bezw. mit seiner Zustimmung vom Gouverneur ermächtigten Verwaltungs­behörden.") Gegen die Strafverfügung kann auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Z Gegen den Strafbescheid ist nach Wahl des Beschuldigten entweder der Antrag auf ge­richtliche Entscheidung oder die Beschwerde zulässig.") Die Frist beträgt in allen Fällen zwei Wochen.") Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Bezirksgericht. Die Beschwerde ist an den Gouverneur und, wenn dieser den angefochtenen Bescheid erlassen hat, an den Reichskanzler zu richten.')

Das Begnadigungsrecht hat der Kaiser für die Kolonien zum Teil dem Reichskanzler sowie den Gouverneuren durch die Allerhöchste Ordre vom 4. Februar 1905") delegiert. Darnach steht ihnen das Recht zu, die Aussetzung und Teilung der Strafvollstreckung im Gnadenweg zu bewilligen, ohne an eine zeitliche Begrenzung gebunden zu sein.

8 22 .

Vollstreckung, Zustellungs- und Kastenwesen.

1. Die Zwangsvollstreckung in Zivilsachen weist im Kon- sularrecht keine Besonderheiten aus.") Die Strafvollstreckung wird in den Konsulargerichtsbezirken durch den Konsul ver­anlaßt.'")

9 8 6 Nr. 1 der Verfügung d. R. 6. vom 25. Dezember 1900, 8 8 der Dienstanweisung vom 23. Oktober 1907.

9 D. 6 . G. IX, S. 169 ff. ") 8 23 I. c. 9 8 26 I. c.

9 8 27 I. c. 9 23", 27" I. c. h 8 27 !. c.

h D. 6. G. IX, L. 1. 9 Vgl. 8 46 6. G. G. 8 83 6. G. G.